Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeifall

Polizeifall

, m.

die öffentliche Ordnung betreffende Angelegenheit, besonders der Verstoß gegen diese Ordnung
  • [von] policey vnd cammeral ... fählen 
    1657 München/Zobel,Polizei WB. I 214
  • also auch ist eine causa so bald es dabey auf die application sothaner policey-ordnung oder quæstionem facti, ob sie richtig zu werck gebracht, das ist, ad factum datum richtig appliciret, und der untergebene fall ein policey-fall, weniger nicht der rechts-process dabey beobachtet worden seye, oder nicht, keine policey- sondern justiz-sache
    1755 Cramer,Neb. I 187
  • ausser jenen polizeyfällen, die den staat selbst unmittelbar beträfen
    1785 Kretschmayr-Walter I 2, 1 S. 56
  • gleichwie der oberen-landes-regierung in zwoter und lezter appellations-instanz in allen polizeyfaͤllen ... die beurtheil- und entscheidung allein gebuͤhrt
    1788 KurpfSamml. IV 1060
  • meistens ist bisher in diesen vergleichen der ritterschaft von den reichs-staͤdten die niedere gerichtsbarkeit uͤber ihre offizialen und diener ... eingeraͤumt worden, dahingegen diese sich die gerichtsbarkeit in peinlichen und policei-faͤllen uͤber dieselbe vorbehalten haben
    1789 Kerner,RRittersch. III 238
  • die uͤbrigen justiz- und policey-faͤlle 
    1799 Hagemann,PractErört. II 64
  • hatte sich die stadt uͤber die ritterschaftlichen officianten die unbestrittene gerichtsbarkeits-ausuͤbung in policeyfaͤllen vorbehalten
    1804 v.Berg,PolR. IV 327
  • die confiskation in polizeyfaͤllen kann sich lediglich nur auf den gegenstand beziehen, womit den polizeygesetzen zuwider gehandelt wird
    1816 RepStaatsVerwBaiern V 81
  • konkordat wegen gegenseitiger stellung der fehlbaren in polizeifällen 
    1821 HdbSchweizStaatsR. 175
unter Ausschluss der Schreibform(en):