Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeiherr
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Polizeihandlung
Polizeiherr
, m.
mit der Aufsicht über das Polizeiwesen betrautes Mitglied eines Stadtrats oder eines ähnlichen Gremiums
- 1599 ... hat ... gepredigt ... J.W. ... der eine schöne gratulations-predigt den anwesenden polizey-herren zu Hall1640 BlWürtKG. 12 (1908) 96
- da ein eigenes brau-directorium bestellet ... hat es dabey sein verbleiben, in so weit, daß folglich der policey-herr sich in brau- und krug-verlags-sachen, nicht meliren solle1740 CCMarch. Cont. I 311Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- auf die erhaltung einer guten policey ... soll vom ganzen magistrat, insbesondere aber von dem buͤrgermeister und rathsschulzen, als policeyherrn, gesehen und zu dem ende woͤchentlich ein gewisser policeytag gehalten werden, an welchem sich stadtschulze, buͤrgermeister und rath zu rathhause versammeln, uͤber die zum besten des policeywesens zu treffenden verfuͤgungen ... deliberiren, die zur anzeige gebrachten policeyvergehungen untersuchen, und nach befinden schleunig bestrafen ... sollen1804 Hameln/v.Berg,PolR. IV 197Faksimile - in Google Books
- die polizei-herren werden auf die gelebung obiger verbote mit größter strenge halten1819 Bender,Lotterie 282Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- daß es dem ersten polizey-herrn zur unerlaͤßlichen pflicht gemacht werden muͤsse, in dem oͤffentlichen gebaͤude, in welchem das polizey-amt seinen sitz hat ... waͤhrend der zeit seiner polizey-geschaͤfts-fuͤhrung zu wohnen1821 Lohmann,HambRatschlüsse II 65