Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeirecht

Polizeirecht

, n.

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I Sammelbegriff für die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung erlassenen Verordnungen wie auch das die Polizei betreffende Teilgebiet des Rechts
  • [das städtische] pollicyrecht, stattut, ordnungen, gewonheiten und alt harkomen
    1516/18 Largiadèr,ZürichLandeshoheit 6
  • daß der brandtwein vnserer landt vnnd pollicey recht zugegen ... gebrennt [wird]
    1639 Bayern/Zobel,Polizei WB. I 532
  • polizey-recht ... begreift alles in sich, was einen staat bluͤhend und das leben der buͤrger begluͤckt macht
    1762 Hellfeld IV 2263
  • die handels-gewerbe, so weit sie in die policey- und oͤffentliche stadt-rechte einschlagen
    1768 HambGSamml. VI 405
  • das polizeyrecht ist der inbegrif von rechten und verbindlichkeiten, die aus dem polizeywesen entspringen
    1785 Fischer,KamPolR. I 27
  • vermoͤg polizeyrechts wird bey dem verkauf eines bauerguts die lossagung von der leibzucht nicht gestattet
    1785 Fischer,KamPolR. I 67
  • es ist noch eine wichtige quelle des polizeyrechts uͤbrig, das canonische und besonders wegen seiner vollstaͤndigkeit das roͤmische recht ... teutsches polizeyrecht waͤre demnach der innbegrif aller in Teutschland geltenden allgemeinen positiven rechtsgrundsaͤtze, welche sich auf die, zu erhaltung und befoͤrderung oͤffentlicher ordnung und wohlfahrt unmittelbar abzweckende anstalten beziehen
    1787 Tafinger,PolKamR. 33
  • eine ... doch gar zu unbestimmte beschreibung des policeyrechts waͤre wohl die: "es sey der inbegriff von rechten und verbindlichkeiten, die aus dem policeywesen entspringen" ... die rechte der policeygewalt selbst scheinen wenigstens unter dem ausdrucke "policeywesen" nicht verstanden zu seyn
    1802 v.Berg,PolR. I 17f.
  • der begriff des polizey-rechts, worunter nach der etymologie eigentlich das ganze regierungsrecht verstanden werden sollte, aus welchem man aber nach und nach einzelne theile unter einem besonderen namen, nämlich des criminal- cameral- und finanz- und prozeß-rechts herausgerissen hat, läßt sich eben deßwegen nur negativ dahin definieren: es begreift alle denkbaren arten der regierungsgesetze mit ausnahme der vorhin genannten
    1803 Thibaut/Zobel,Polizei WB. I 532
  • man sollte gar nicht von einer polizeigerichtsbarkeit sprechen, wie es denn kein - als besondere wissenschaft oder besonderer rechtstheil bestehendes - polizeirecht giebt
    1804 Gönner,StaatsR. 550 Anm. a
  • als pruͤfungsgegenstaͤnde werden bemerkt: ... polizei-wissenschaft und polizeirecht 
    1814 RepStaatsVerwBaiern I2 327
  • unnöthig möchte aber ... die aufstellung eines eignen polizeirechts als eines theils des deutschen privatrechts ... sein
    1815 Mittermaier,VersuchPrivR. 33
  • die general-forstadministration ... hat die forst-, schutz- und polizey-rechte zu handhaben
    1818 VerfBaiern I Beil. VI p. 78
II Recht, die Polizeigewalt in all ihren Zuständigkeitsbereichen auszuüben
  • des kaysers policey-rechte in denen landen der reichs-staͤnde
    1755 Cramer,Neb. I 94
  • das recht, die einfuhr, den verkauf und verbrauch fremder waren zu verbieten, gehöret zu den grossen policey-rechten der höchsten gewalt in einem staate
    1758 Zobel,Polizei WB. I 533
  • haben die landesherren in ihrem land das recht der obersten aufsicht und das polizeirecht 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 78
  • nach dem allgemeinen staatsrechte hat gegenwaͤrtig jeder souverain die befugniß, eine academie zu errichten, weil sie zur ausuͤbung der hoͤchsten policeyrechte gehoͤrt
    1798 RepRecht I 151
  • dergleichen monopolien, die das beste des staats befoͤrdern, koͤnnen nicht allein von dem landesherrn, sondern auch von der obrigkeit, der das polizeyrecht zustehet, ertheilet ... werden
    1798 RepRecht II 281
  • diese gerechtsame ist im allgemeinen als ein ausfluß der einer jeden stadt zustehenden collegialrechte, und insbesondere als unter dem staͤdtischen polizeyrechte begriffen, zu betrachten
    1800 RepRecht V 30
  • als regel muß jedoch immer vorausgesetzt werden, daß die befugnisse des reichsmarschalls nie die policey-rechte der ortsobrigkeit zu verdraͤngen vermoͤgen
    1804 v.Berg,PolR. IV 329
  • innerhalb der gränzen der kirchengewalt liegt das recht ... statuten abzufassen, darüber in vorkommenden fällen zu dispensiren und das kirchliche polizeyrecht auszuüben
    1813 DZKirchR. 12 (1902) 311
  • alle bisher erlassene gesetze und verordnungen, welche die druck- und lesefreiheit, uͤberhaupt die ausuͤbung des polizeirechts uͤber buͤcher, zeitschriften und zeitungen betreffen
    1817 Pölitz,Verf. I 1 S. 373
  • der superintendent übt bei der versammlung das polizeyrecht aus
    1819 Göbell,RhWKO. II 175
unter Ausschluss der Schreibform(en):