Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeirichter

Polizeirichter

, m.

zunächst in sehr weit gefaßtem Sinn eine zu Ordnungsaufgaben bestimmte Person, dann eingeschränkter: Amtsträger, der mit Polizeiangelegenheiten befaßt ist und von amtswegen tätig wird
  • [Verdeutschung für deputatos:] köndten sie vielleicht nicht vbel policey richter genant werden
    1617 Zobel,Polizei WB. I 556
  • [die Eltern von Kindern, die Schaden angerichtet haben, verfallen] in eine nach gutdünken unserer policey-richtern zu diktirender gelt-straffe
    1738 Alsatia 1834/84 S. 217
  • wird eine handgreifliche nullitaͤt der sogenannten wettherren oder policeyrichtern beschwehrend angebracht
    1766 Cramer,Neb. 60 S. 57
  • jeder vater war selbst policey-richter in seinem hause
    1769 Zobel,Polizei WB. I 556
  • der policeyrichter muͤßte hier [policey-uebertretungen] de plano, und ex officio procediren, bey unvermeidlicher strafe der cassation und infamie
    1774 Wagner,Civilbeamte II 296 Anm.
  • daß ... unserm geordneten policey-richter ... keineswegs der gewalt benommen seyn soll, auf die vergehungen ... eine verschaͤrfte strafe zu legen
    1779 ZürichSamml. V 355
  • das polizeyverfahren unterscheidet sich vom justizverfahren gleich anfangs darinn, daß der polizeyrichter nicht erst auf gerichtliches anbringen und auf die anklage warten darf
    1785 Fischer,KamPolR. II 274
  • muͤssen jene, welche ... in den zur oͤffentlichen polizei und buͤrgerlichem nahrungsbetriebe gehoͤrigen vorkommenheiten als schuldig befunden werden, auf vorlaͤufige ersuchung zum polizei- oder sonst buͤrgerlichen richter gestellet werden
    1790 Thomas,FuldPrR. III 251
  • haakenrichter. ein polizeyrichter in Ehstland
    1801 RepRecht VIII 168
  • der prorector ist ... vorsteher des senats, haupt des akademischen gerichts und policeirichter der universität
    1803 HeidelbUnivUB. I 443
  • die stadt und republik Genf hat ... für die landschaft erstinstanzliche und polizeirichter 
    1814 HdbSchweizStaatsR. 479
  • [uebertretung der hausirordnung:] die bestimmung des betrags der strafe ist dem ermessen des polizeyrichters uͤberlassen
    1821 SammlBadStBl. II 861
unter Ausschluss der Schreibform(en):