Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeisache

Polizeisache

, f.

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die öffentliche Wohlfahrt betreffende Angelegenheit und Unternehmung, auch negativ als Verstoß gegen die gute Ordnung des Gemeinwesens
  • so in gemeldtem crays in policey- und gemein-nuͤtzigen sachen, als von wegen der fremden muͤntzen, fleisch-kauffs und was dergleichen gemeiner puncten mehr waͤren, was einhelliglichen beschlossen
    1557 Moser,StaatsR. 31 S. 284
  • weil jhr durchl. beampte in vil pollicey und andern sachen ihr auffsehen zuhaben schuldig seyn
    um 1596 v.Frauenholz,Heerw. III 2 S. 179
  • wasz maszen die vnterschiedliche jurisdictionen ... sonderlich qvoad statum publicum in criminalibus vnd policzey-sachen vielfältige confusiones ... verursachen
    1648 CJMunBohem. 589
  • kam der titul, dignitaͤt und wuͤrde der kloster-proͤbste auf, welche ... nicht nur wie vorhin die beichtvaͤter mit beichtehoͤren, meßhalten und andern sacris den convent versorget ..., sondern dergestalt der kloster-probstey vorstehen, daß sie auch in gerichtssachen und verhoͤrungen der partheyen dem kloster-voigt vor- und beysitzen, in policey-proceß und rechtssachen dem kloster-voigte fuͤrschreiben, ziel und maaßgeben, was selbe an einem andern orte thun ... sollen
    1669 Weinart I 539
  • das jenige, so ... von uns als dem landes-fuͤrsten in dieser policey-sache gut befunden ... worden
    1672 LeipzStO. 208
  • in consultationen über die policeysachen auch die adelichen sexter ... pflegten beyzusitzen
    1683 FriedbergGBl. 5 (1922) 50
  • alle policey-sachen ... sollen ... in unsern frantzoͤsischen ober- und unter-gerichten fuͤr summarisch abgehandelt werden
    1699 CCMarch. II 1 Sp. 293
  • in accise- steuer- polizei- und andern commissariats-sachen 
    1713 ActaBoruss.BehO. I 287
  • diese gassenmeister ... verkuͤndigen all dasjenige von haus zu haus, was von herrschafts wegen in policei- und stadt-sachen ... zu publiciren ist
    1715 SammlBadDurlach II 451
  • hatte die landtschafft Sanen vermeint, in der befüegsamme zu seyn, zu gunsten der ihrigen in der castlaney bey zutragenden unglücksfählen steüwren anlegen, sammblen und selbige ohne vorwüßen deß ambtmanns von cantzlen verkünden laßen zemögen; da hingegen gedeüter unsßer ambtsman in der meinung gestanden, daß solches laut mandats vom 11. novembris 1711 ihme alß unßerem statthaltern zu gestatten gebühren thüye; worüber wir befunden, daß die landschaft ihre befüegsamme harin nit erwisen, indemme sie keinen specialtitul disers steüwr-rechtens halber erzeigen können, sondern solches daher holen wollen, daß ihnen erlaubt, mit der mehreren hand zurichten, welches aber allein von civil- und nicht policey-sachen zu verstehen: wir wollend aber in betrachtung der landschafft ruhmlichen absehens, ihren unglückseligen und nohtleydenden mitlandleüten undter die armen zu greiffen ... und dergleichen steüwren darzu ze verwenden, ihra vergonnt haben, dieselben zu erkennen und von cantzlen verkünden ze laßen, jedoch da sie solches zevor unßerm ambtsmann wüßend machind, da übrigens ihra, der landschafft, zugelaßen bleibt, dergleichen steüwren für die ihigen by hauß ansagen zelaßen
    1723 SaanenLschStat. 380f.
  • mißfaͤllig hinterbracht worden, wie ... den text gar nicht applicable dinge, besonders staats- policey- und regierungs- auch wohl gar cameral-sachen auf die cantzel gebracht ... wir [Hzg.] aber solcherley ungebuͤhr, und unfuͤgliche seltsamkeiten generaliter nicht mehr gestatten wollen
    1725 Hartmann,WürtGes. II 521
  • die land- grentz- lehn- und policey-sachen ... dem hiesigen geheimen-raths-collegio vorbehalten seyn [sollen]
    1731 HadelnPriv. 350
  • so viel die cognition des oberhof-gerichts in policey-sachen, und die dahin eingewandte appellationen betrifft
    1734 CAug. Forts. I 1 Sp. 476
  • muͤssen sich die policey-meister vorstellen, daß seine koͤnigliche majestaͤt sie lediglich zum werckzeuge in ausfuͤhrung aller derer ordnungen gesetzet ..., wodurch sie dasjenige, was durch dero magistrat allhier in policey-sachen ... angeordnet, zur execution gebracht, in ordnung gehalten und bearbeitet wissen wollen
    1735 CCMarch. V 1 Sp. 121
  • policey-sachen, policey-wesen, ... res politica, res publica, begreifft alles dasjenige unter sich, was zu befoͤrderung und aufnahme des gemeinen bestens oder der republick heilsam und nuͤtzlich ist
    1741 Zedler 28 Sp. 1507
  • unserem oberrath ... von deme ... in allen policey sachen ... die freye appellation verstattet ... wird
    1741 ArchUFrk. 68 (1929) 123
  • von denen gerechtsamen derer reichs-vicarien in policey-sachen 
    1743 Moser,StaatsR. VIII 177
  • in rebus, quæ ad ordinem et decus civicum pertinent (hodie policey-sachen)
    1745 Westphalen,Mon. IV Vorw. 118 Anm. pp
  • gibt es die erfahrung, daß, so lange auch nur einige crayse das ihrige in muͤntz-commercien-handwercks- und anderen policey-sachen thun und zusammenhalten, denen einreissenden gebrechen noch so ziemlich einhalt gethan werden kan
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 301
  • ist die erste frage: was policey-sachen seyen? und da sind die gelehrte und staats-leute selbst nicht einerley meinung
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 171
  • kayserlicher, lands-fürstlicher neuer hauptentschidt, wie es in vorfallenden jurisdictions- und policey-sachen entzwischen denen berg- und landgerichten in der gefürsteten graffschaft Tyrol gehalten werden soll
    1750 Schreiber,Bergbau 643
  • die dorfobrigkeit erstreket sich nur auf policeisachen 
    1752 Chorinsky,Mat. V 34
  • ob dem dorfherrn in polizeisachen wider die dorfholden ... gerichts-zwang zustehe
    1753 Chorinsky,Mat. V 146
  • wird dem rabbiner, vorstehern und ältesten zur behauptung ihrer autorität die cognition in policei- und civilsachen beigeleget
    1753 Stern,PreußJuden III 2 S. 906
  • daß policey-sachen an und vor sich betrachtet auch bey den hoͤchsten reichs-gerichten kein objectum justitiæ sind, ist wohl ausser allen zweifel gesetzt
    1755 Cramer,Neb. I 88
  • 1753 ... sind [in der Grafschaft Mark] zur besorgung der policeysachen vier crayse verordnet worden, in deren jedem ein landrath, kreisschreiber und kreisreuter bestellet ist
    1761 A.F. Büsching, Neue Erdbeschreibung III 13 (Hamburg 1761) 566
  • die policeysachen brauchen keine ordentliche rechtliche erkenntniß, und wird deswegen darinnen kein ordentlicher proceß verstattet
    1762 Wiesand 832
  • gehet unser ... befehl hiermit an euch, saͤmtlichen unter euch stehenden steuer-raͤthen aufzugeben, daß sie sich mehr als sonst geschehen, von policey- und manufactur-sachen in den staͤdten meliren und schaͤrfer auf die execution der sachen dringen ... sollen
    1766 NCCPruss. IV 79
  • ob deswegen eine policeysache aufhoͤre von dieser qualitæt zu seyn, daß sich einer darinnen ergangenen verordnung die unterthanen entgegen setzen, und streit daruͤber erheben
    1767 Cramer,Neb. 70 S. 78
  • die positiven kriegesgesetze sind willkuͤhrliche gesetze derjenigen, die das recht krieg zu fuͤhren haben, welche entweder ihren unterthanen ... ihre pflichten in ansehung des kriegswesens sowohl in policey- als kirchen- und lehnssachen vorschreiben oder die pflichten und rechte unter denen regenten und unterthanen oder aber unter ganzen voͤlkern und staaten bestimmen
    1771 Zincke,KriegsRGel. 2
  • da die policey-sachen nicht allein von denen regierungen unsrer länder, sondern auch unter deren aufsicht von eines jeden orts obrigkeit besorget werden, und desfalls, wie weit die policey-gewalt sich erstrecke, auch die zuflucht zu den gerichten ausschließe, oft großer zweifel entstehet
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 30 § 1
  • gleichwie nun die policey die erhalt- und beförderung des gemeinen wohlstandes und guter ordnung zum vorwurf haben, also können policey-sachen, wenn kein andrer betracht dabey vorkommt, zu gerichtlichen sachen nicht gemacht werden
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 30 § 2
  • durch ganz Schlesien ... kammer- und policeysachen von den landraͤthen ... verrichtet werden
    1776 Krünitz,Enzykl. VIII 249
  • unter policeysachen werden hier diejenigen anstalten gemeint, welche zur bequemlichkeit, sicherheit, auch guten zucht und ordnung im gemeinen leben abzwecken
    1777 Moser,VölkerR. 469
  • ordentlicher weise hat ein souverain nicht noͤthig, in dergleichen policeysachen auch auf andere souverainen ruͤcksicht zu nehmen
    1777 Moser,VölkerR. 469
  • daß die von Freyberg allein gemeinds-ordnungen, statuten, und geseze in policey-sachen zu machen ... haben
    1784 Mader,ReichsrMag. IV 546
  • bleiben die meisten policeysachen, als ... stapel-, kran- und niederlags-gerechtigkeiten ..., gegenstaͤnde der besondern reichspolizeygesezgebung
    1785 Fischer,KamPolR. I 30
  • es sollen ungereimte dinge, stats- polizei- regierungs- und cameralsachen ... bei dem oͤffentlichen gottesdienst niemals vorgetragen ... werden
    1792 Hartmann,WürtGes. II 116
  • dergleichen ein bürgerliches gewerbe treibende militairpersonen ... müssen ... in handwerks- polizey- servis- und einquartirungs-sachen der obrigkeit des orts folge leisten
    1794 PreußALR. II 10 § 25
  • die kirchgemeinden ... beschäftigen sich mit niedern polizeisachen, als feueranstalten ... besorgung der güte und preise der lebensmittel, aufsicht über gewicht und maß
    1802 ThurgauBeitr. 91 (1954) 134
  • die unter richter sind ihnen [amts droste und amts rentmeister] in justitz sachen nicht unterworfen; jedoch in denen ihnen übertragenen polyzey sachen, nämlich brandversicherungs angelegenheiten, öffentliche sicherheit und befolgung der weege ordnung
    1803 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 443
  • dem gordischen knoten gleicht das sprichwort, welches unsere ureltern hinterlassen haben, daß in polizeisachen keine appellation gelte
    1804 Gönner,GemProz.2 III 3
  • die polizey beschaͤftigt sich mit der sicherheit, reinlichkeit und den wohlfeilen preisen im staat ... die dahin einschlagenden geschaͤfte nennt man polizeysachen 
    1805 RepRecht XII 22
  • wo ein ehetheil anderer religion ist, wird jede strittigkeit als eine weltliche polizeysache behandelt
    1806 DZKirchR. 12 (1902) 210
  • der patrimonialrichter soll gehalten seyn, in polizeisachen anzeigen an den gutsherrn zu machen, und wenn derselbe in dem sitze des gerichts anwesend ist, seine auftraͤge hieruͤber zu erhohlen
    1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 116
  • in allen streitigen civil- oder polizeisachen, diese moͤgen den gutsherrn und dessen gerichtsinsassen, oder die gerichtsinsassen unter sich betreffen, sind die koͤniglichen gerichte die allein zustaͤndige behoͤrde
    1808 Bayern/Pölitz,Verf. I 1 S. 127
  • ein oberamtmann ... ist, unter gesetzlichen kompetenzbestimmungen, richter in polizei- und administrationssachen 
    1816 HdbSchweizStaatsR. 241
  • in allen reinen polizeysachen soll blos ein summarisches verfahren eintreten, und kein schriften wechsel gestattet werden
    1817 RepStaatsVerwBaiern VI 142
  • die landsgemeinde übt alle hoheitsrechte aus. sie ist der unumschränkte gesetzgeber in politischen, polizei-, zivil- und kriminalsachen 
    1821 HdbSchweizStaatsR. 279
unter Ausschluss der Schreibform(en):