Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizeistrafe

Polizeistrafe

, f.

(Geld-)Strafe für einen Verstoß gegen die Polizeiordnung (I) 
  • die pollicey-straffen belangenndt, ist an ime selbst khundtlich, daß die versprechen [!] wider die polliceyordnung khaine gerichts-straffen, sonnder burgerliche politische straffen auf sich tragen
    1612 Zobel,Polizei WB. I 632
  • dann auch sollen gemelt camerer und rat alhie alle polliceistraffen und was dennen anhengig - es seie übermessiges voltrinken, über die zeit zechen, zu grosse hochzeiten und kündstaufen, verbottnes spillen und tobacktrinken - [haben]
    vor 1668 Innviertel/ÖW. XV 46
  • massen derjenige, so land-francken- und andere schlechte weine fuͤr rhein- und gute weine verkaufft, ... uͤber die policey-straffe noch als ein accise-defraudante bestraffet werden soll
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 461
  • die polizei- und gerichtsstrafen in verbal- und realinjurien, wegen unrichtigen maß, haspels und gewichts ... werden sowohl von denen adelichen als andern unterthanen sr.k.m. berechnet, und stehen dieserhalb ansehnliche summen in denen aembter-etats
    1753 ActaBoruss.BehO. IX 654
  • wenn man endlich auf die eigentliche natur der policeystrafen ... ja auf ihren eigenen zweck, nämlich die verbesserung der verbrechen siehet, oder erwäget, daß alle policeystrafen nur zuchts- und verbesserungsstrafen in ansehung der verbrecher selbst und anderer sind ... da hingegen die eigentlichen criminalstrafen die verbrecher gar mit der größten schärfe hinweg räumen - so wird man um so vielmehr begreifen, daß die kirchenzucht eine eigentliche policeystrafe sey
    1757 Zobel,Polizei WB. I 632
  • die policeystrafen und confiscationes in vorkaͤufen, kaudereyen, ellen- maas- und gewichtsverfaͤlschungen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 438
  • da die policeystrafen mittel sind, zu denen endzwecken der policey zu gelangen ... so folget daraus, daß eben diejenigen personen, welche die policey ... verwalten, auch das policeyjudicium ausmachen muͤssen
    1773 Bergius,PolKamMag. VII 126
  • die policeystrafen, so zeither am meisten gebrauchet worden, sind von verschiedener art und beschaffenheit ... die gemeinsten strafen bestehen in einer geldbuse
    1773 Bergius,PolKamMag. VII 129
  • die polizeystrafen bestehen in verweisen, zuͤchtigungen, in gelde, in festungs- und zuchthausarbeit, konfiskationen
    1785 Fischer,KamPolR. II 274
  • von dieser polizey-strafe [wegen Verstoßes gegen die Feuerordnung] ist ... gar niemand ... ausgenommen
    1791 KurpfSamml. V 236
  • fließen ... die fiscalische und polizey-strafen zur stadt-caͤmmerey
    1794 NCCPruss. IX 2069
  • adliche und eximirte, die in städten wohnen, müssen sich, gleich wirklichen bürgern, nach der allgemeinen städtischen polizeyeinrichtung achten; und sind in vorkommenden fällen den polizeystrafen unterworfen
    1794 PreußALR. II 8 § 59
  • wenn jemand waͤhrend des gottesdienstes vor dem gotteshause, durch unschickliches geschrei, lermen und unfug, die aufmerksamkeit bei der oͤffentlichen gottesverehrung unterbricht; so muß solches durch policeistrafen geahndet werden
    1798 Hagemann,PractErört. I 76
  • den hiesigen schiffern wird ... befohlen, daß keiner derselben ... sich unterfangen soll, fremde von dem bruͤckengeld nicht befreite personen zum nachtheil der bruͤckenbestaͤnder uͤber den Neckar zu fahren, indem widrigenfalls die schifferzunft ... ohne alle ruͤcksicht in eine polizeistrafe von 15 fl. verfaͤllt
    1800 HeidelbPolGes. 6
  • die in den ... policey-vorschriften festgesetzten ... policeystrafen hat unser beamter gegen die uebertreter in allen faͤllen nicht nur auf erfolgte anzeige nach kurzer untersuchung zu erkennen: sondern auch die verwirkte strafe ohne anstand zu vollziehen
    1802 Runde,Beitr. II 42
  • sie [pfarrer] sollen sich befleissigen ... in ... befolgung der staats- und polizey-geseze ... voranzugehen, widrigenfalls sie die vom landdechanten auf ansuchen des weltlichen amts ihnen aufzulegende ... gesezlichen polizeystrafen unnachlässig zu erlegen angehalten werden
    1806 DZKirchR. 12 (1902) 218
  • bei einer nachtsuppe soll abends 10 uhr alles beendigt seyn, bei einer angemessenen polizeystrafe 
    1806 Roman,BadKirchR. 195
  • außerdem verfaͤllt der nachdrucker in so viel reichsthaler polizeistrafe, als das nachgedruckte originalwerk bogen stark ist
    1806 SammlBadStBl. II 124
  • die entbehrung [Versagung] gewisser innungs- und handwerksvortheile ... sind blos kirchliche oder policei-, aber keine criminalstrafen 
    1809 Hagemann,PractErört. V 66
  • alle personen, welche, ohne dazu berechtigt zu seyn, sich mit dem buͤcherhandel abgeben, haben, neben der polizeistrafe fuͤr ihr unbefugtes gewerbe, fuͤr den etwa gesetzwidrigen inhalt der von ihnen verbreiteten schriften zu haften
    1817 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 376
  • [Übschr.:] polizey-strafen 
    1817 RepStaatsVerwBaiern VI 139
  • [Übschr.:] polizei-strafen 
    1817 RepStaatsVerwBaiern VI 369
  • im strafgesetzbuch soll durch eine genaue bestimmung der peinlichen, der besserungs- und der polizeistrafen die sonderung jener drei klassen der strafbaren handlungen und der strafgerichtsbarkeit genau durchgeführt werden
    1818 Landsberg,Gutachten 274
  • die kirchenzucht wird geschärft durch die verdiente polizeystrafe 
    1819 Göbell,RhWKO. 197
  • polizeistrafen, zu deren festsetzung, und, wenn sie in gelde bestehen, zu deren erhebung die standesherrlichen behoͤrden befugt sind, koͤnnen auch, bei vorwaltenden untadelhaften ursachen, von der standesherrschaft gemildert oder ganz erlassen werden
    1820 ProtBundesversamml. IX 196
  • wenn ... der weltliche beamte bei einem polizeivergehen von schulkindern eine polizeistrafe oder die ueberlassung der zuͤchtigung an die eltern nicht fuͤr angemessen erkennt
    1823 Reyscher,Ges. IX 629
  • zur erziehung der findel- und verlassenen kinder besteht ein eigener fonds, welcher zusammengesetzt ist ... aus den ... zum theile hierzu bestimmten polizeistrafen 
    1824 StatJbRhHessen 1824 S. 98
  • daß den gensd'armen, wie von allen polizeistrafen, auch von den strafen uͤber contraventionen gegen die gesindeordnung, die haͤlfte der gesetzlichen strafe als anzeigegebuͤhr zukommt
    1827 GesAnhBernb. III 611
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