Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Possessorium
Artikel davor:
Possedierung
Possessat
Posseßbrief
Posseßgebung
(possessieren)
Possession
possessionieren
Possessionierte
Possessor
Possessoristritt
Possessorium
, n., Possessorie, f.
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Besitzschutzklage
vgl.
Petitorium
- ghij metten vonnisse succumbeert int possessorie voirscreven, ghij en sult niet gehoirt wordden als appellant, behoudelijc u uwen rechte in petitorie ende in der proprieteyt1496 CoutBrab. II 2 S. 133
- ein yeder der clag oder forderung die eigentschafft antreffendt, das ist in petitorio, zu recht furgetragen vnd gethan hat der mag nitdestminder vor beschluß der sachen auch forderung der besitzung, das ist possessorium, für wenden vnd der ersten clag zuhülffen, zu latin genant accumulare1498 WormsRef. I 24, 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ten petitorie oft possessorie1519 MiddelburgBr. II 72
- das darinn wegen der religion, das possessorium gendzlich abgethan unnd uffgehoben, unnd einem jeden standt des reichs erlaubt1598 Kratsch,Justiz Anh. 13
- possessorium ... ist dasjenige rechtliche mittel, da man suchet, den uns streitig gemachten besitz einer sache zu erhalten1762 Hellfeld IV 2267 [ebd. 2267-2270 zS.]Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- da auch außerhalb denen herzogthümern B. und V. von unsern gerichten angenommen ist, daß das petitorium bey dem gerichte anzustellen sey, wo das possessorium seine endschaft erreichet, so wollen wir ... es dabey ... lassenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 28 § 32