Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Posthalter

Posthalter

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Person, die als Betreiber des örtlichen Posthauses den Postdienst versieht
  • wir entbieten ... unsern posthaltern unsre gnade ... und ... haben ... uns entschlossen, unser postamt selbst zu exerciren
    1627 ArchFrankfG.2 10 (1883) 51
  • M.S. der posthalter zu W. hätte die regierung uf den hexendänzen gehabt
    1642 Krämer,KurtrierHexProz. 54
  • [Aufgabe des Postmeisters:] den posthaltern, so aus ofternantem ampt zue Augspurg bezahlt werden, zue commandiren
    1646 Löffler,BadVerkehr 493
  • haben die postmeister dahin zu sehen, daß die post-wagen jederzeit gut bespannet seyn moͤgen, wannenhero, da der post-halter, oder postilion untuͤchtige pferde haͤtte, der postmeister oder postwarter des orts ihm die ankauffung anderer zur post noͤthigen starcken pferde anzukuͤndigen ... hat
    1710 CCMarch. IV 1 Sp. 915
  • da sonsten ... der post-halter keineswegs gehalten werden soll, darum weder bescheid noch rechenschafft zugeben
    1718 DRWArch. [BernMand. XII 23]
  • wird der hiesige post-halter ... hierdurch ... befehlicht, alle durch extra posten ankommende couriers und passagiers ... vor der abreyse von hier beym post-comptoir ... anzumelden
    1719 HessSamml. III 821
  • auf ansuchen unserer post-meistern, bey ... austheilung unzulaͤßlicher briefen ... die ... bothen ... anhalten ... ihnen, post-haltern, wider dieselbe alle ... huͤlf leisten sollen
    1722 CAustr. IV 102
  • befehlen ... allen ... herrschaften, daß dieselbe, auf ansuchen unserer post-meistern, bey besorgender ... austheilung unzulaͤßlicher briefen ... die ... bothen ... visitiren, ihnen, post-haltern, wider dieselbe ... huͤlf leisten sollen
    1722 CAustr. IV 102
  • da sich auch zutruͤge, daß brieffe in felleysen gefunden wuͤrden, welche durch das reiben ... entsiegelt worden, die sol der postbediente oder posthalter sofort in gegenwart einiger glaubhafften zeugen mit dem post-siegel wieder versiegeln
    1724 HessSamml. III 944
  • [Extra-Ordinair-Steuern] posthalter ... 10 thl.
    1747 CAug. Forts. I 2 Sp. 483
  • so muß die cammer niemals die unterhaltung der pferde ... auf eigene gefahr ... und kosten des regenten unternehmen; sondern solche den postmeistern oder posthaltern ... admodationsweise uͤberlassen
    1758 v.Justi,Staatsw. II 183
  • werden ... saͤmmtliche postmeister und posthalter dieser lande hierdurch bedeutet, ... die auf trompeten-art eingerichteten posthoͤrner abschaffen, und keine andere, als zwey oder dreymal gewundene posthoͤrner von ihnen [postillons] gebrauchen zu lassen
    1771 CSax. I 994
  • während nun dieser J. F. mit dem Neustaͤdter posthalter ein ... schwermuͤthiges schreiben, mit lauter unwahrheit vollstopft, sind die angeblich ... betruͤbten ... syndici ... froͤhlich
    1780/84 Mader,ReichsrMag. IV 152
  • der landesherr kan, wenn er auch gleich das postwesen verpachtet oder verliehen hat, doch postordnungen vorschreiben, postaͤmter, oberpostaͤmter, postverwalter, postmeister, posthalter, wagenmeister, geschirrmeister, postknechte, postboten anordnen und anstellen, sie beeidigen und vorstand thun lassen, welches leztere uͤberhaupt bey allen postbedienten geschieht
    1785 Fischer,KamPolR. II 448
  • wenn sich jemand beschwert, daß er im reiten oder fahren von einem posthalter aufgehalten, oder mehr postgeld, als die taxe ist, gefodert werde, haben die churfuͤrstl. ... beamte des orts ... die remedur vorzukehren
    1797 KurpfSamml. V Reg. 147
  • nun waren in dem herzogthum W. ... unter dem namen der postbotten vier jetzo sog. posthalter ... aufgestellt
    18. Jh. SchwäbWB. I 1319
  • postwaͤrter, posthalter ... [sind] der jurisdiction der land- und stadtgerichte unterworfen, in sofern nicht ... der streit ... mit ihrem dienst in beziehung steht
    1802 WestpreußPR. II 485
  • wenn ... der posthalter sich der uebertretung der vorschriften schuldig macht, so soll er fuͤr jeden contraventionsfall um zehen thaler ... bestraft ... werden
    1804 VerordnAnhDessau II 123
  • so sind die gesonderten stallungen, worin sich die noͤthigen dienstpferde der posthalter in den staͤdten und auf dem lande befinden, von aufnahme der militäir-pferde loszuhaͤhlen
    1809/15 RepStaatsVerwBaiern II2 158
  • wo die von den posthaltern vorschriftmaͤßig zu haltende anzahl postpferde fuͤr den postdienst nicht ausreichen sollte
    1819 Reyscher,Ges. XVIII 740
  • bloße posthalter werden von ihr [ober-postdirektion] nach vorgaͤngig eingezogenen erkundigungen uͤber ihre tauglichkeit bestellt
    1820 SammlBadStBl. I 18
unter Ausschluss der Schreibform(en):