Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Posthorn

Posthorn

, n.

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besonderes Blasinstrument, mit dem der Postillion ein Signal als Erkennungszeichen für den vorrangigen Postverkehr setzt
  • in den reichsstaͤdten aber, wo die ordinari woͤchentliche posten eingerichtet, nebenbotten anderer gestalt nicht verstattet wuͤrden, als daß sie ohne fuͤhrung des posthorns und nur mit einem unterwegens unabgewechselten pferd ... einige briefe ... uͤberfuͤhren ... sollen
    1637 Emminghaus,CJGerm. II 562
  • befehlen wir ... auch absonderlich die itzt beklagte dahin anzuweisen ..., daß sie sich der livreé wenieger nicht alß des posthorns bey ihrem fahren, wie gleichfalß des gebrauchs der fuhren, auf die tage da sein des postmeisters postfuhren gehen ... bey straff gaͤntzlich enthalten muͤßen
    1674 HessSamml. III 953
  • so sollen auch landkutscher und boten keine den postkaleschen aͤhnliche wagen, posthorn und gelbe livree fuͤhren
    1692/1793 Schwarz,LausWB. III 184
  • die posten seyn zollfrey, inviolabel, und wer sie angreifft, pecciret wider das kayserl. geleit. duͤrffen post-hoͤrner fuͤhren, und kein anderer
    1705 KlugeBeamte I2 478
  • [Übschr.:] patent, daß im durchfahren derer staͤdte und doͤrffer das posthorn geblasen werden soll. vom 31. jan. 1703
    1751 CCMarch. IV 1 Sp. 889f.
  • die postilions allein, nicht aber andere kutscher und fuhrleute sollen posthoͤrner gebrauchen
    1762 Wiesand 841
  • da aber einer oder der andere [brief-traͤger, nacht-zunder, neben-bothen, die rechtswidrig Postdienste verrichten] in derley occasionen begriffen wurde, solle demselben das posthorn und die roß ... nicht allein hinweggenommen, sondern auch noch ferners bestraft werden
    1768 Löffler,BadVerkehr 485
  • werden ... saͤmmtliche postmeister und posthalter dieser lande hierdurch bedeutet, ... die auf trompeten-art eingerichteten posthoͤrner abschaffen, und keine andere, als zwey oder dreymal gewundene posthoͤrner von ihnen [postillons] gebrauchen zu lassen
    1771 CSax. I 994
  • zu postillions duͤrfen keine unvereidete, uͤbelgekleidete und unerwachsene personen angenommen werden. sie muͤssen zwar wehrlos seyn, im dienste aber ihre postkleidung anhaben, und mit dem posthorne versehen seyn
    1785 Fischer,KamPolR. II 450
  • uibrigens muß sich jeder reisende zur rechten zeit einstellen, weil die post auf ihn nicht warten kann, sondern wenn er nach dreymaliger stoßung ins posthorn nicht erscheinet, abfaͤhret, und derselbe verlieret das gezahlte postgeld
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 75
  • niemand, als die postillione, soll das posthorn fuͤhren
    1805 RepRecht XII 47
  • jene reisende, welche das posthorn zu fuͤhren berechtiget sind
    1809 RepStaatsVerwBaiern II2 159
  • den extra-posten und kurieren muͤssen gleichfalls alle fuhren, sobald der fuͤhrende postillon durch das blasen des posthorns es verlangt, ausweichen
    1810/15 WirtRealIndex III 420
  • jeder postillion, der einen extrapost-reisenden fuͤhrt, muß nicht nur mit der großherzoglichen postlivrée bekleidet seyn, sondern auch das posthorn an einer schnur und quaste mit den großherzoglichen farben umgehangen tragen
    1818 SammlBadStBl. II 941
unter Ausschluss der Schreibform(en):