Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Posthorn
Artikel davor:
Posterei
Postfelleisen
Postfuhre
Postfuhrgeld
Postgebühr
Postgeld
Postgerechtigkeit
Postgeschäft
Posthalter
Posthaus
Posthorn
, n.
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besonderes Blasinstrument, mit dem der Postillion ein Signal als Erkennungszeichen für den vorrangigen Postverkehr setzt
- in den reichsstaͤdten aber, wo die ordinari woͤchentliche posten eingerichtet, nebenbotten anderer gestalt nicht verstattet wuͤrden, als daß sie ohne fuͤhrung des posthorns und nur mit einem unterwegens unabgewechselten pferd ... einige briefe ... uͤberfuͤhren ... sollen1637 Emminghaus,CJGerm. II 562Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- befehlen wir ... auch absonderlich die itzt beklagte dahin anzuweisen ..., daß sie sich der livreé wenieger nicht alß des posthorns bey ihrem fahren, wie gleichfalß des gebrauchs der fuhren, auf die tage da sein des postmeisters postfuhren gehen ... bey straff gaͤntzlich enthalten muͤßen1674 HessSamml. III 953Faksimile (ca. 448 KB)
- so sollen auch landkutscher und boten keine den postkaleschen aͤhnliche wagen, posthorn und gelbe livree fuͤhren1692/1793 Schwarz,LausWB. III 184Faksimile (ca. 126 KB)
- die posten seyn zollfrey, inviolabel, und wer sie angreifft, pecciret wider das kayserl. geleit. duͤrffen post-hoͤrner fuͤhren, und kein anderer1705 KlugeBeamte I2 478Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] patent, daß im durchfahren derer staͤdte und doͤrffer das posthorn geblasen werden soll. vom 31. jan. 17031751 CCMarch. IV 1 Sp. 889f.Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die postilions allein, nicht aber andere kutscher und fuhrleute sollen posthoͤrner gebrauchen1762 Wiesand 841Faksimile - in Google Books
- da aber einer oder der andere [brief-traͤger, nacht-zunder, neben-bothen, die rechtswidrig Postdienste verrichten] in derley occasionen begriffen wurde, solle demselben das posthorn und die roß ... nicht allein hinweggenommen, sondern auch noch ferners bestraft werden1768 Löffler,BadVerkehr 485
- werden ... saͤmmtliche postmeister und posthalter dieser lande hierdurch bedeutet, ... die auf trompeten-art eingerichteten posthoͤrner abschaffen, und keine andere, als zwey oder dreymal gewundene posthoͤrner von ihnen [postillons] gebrauchen zu lassen1771 CSax. I 994Faksimile - in Google Books
- zu postillions duͤrfen keine unvereidete, uͤbelgekleidete und unerwachsene personen angenommen werden. sie muͤssen zwar wehrlos seyn, im dienste aber ihre postkleidung anhaben, und mit dem posthorne versehen seyn1785 Fischer,KamPolR. II 450Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- uibrigens muß sich jeder reisende zur rechten zeit einstellen, weil die post auf ihn nicht warten kann, sondern wenn er nach dreymaliger stoßung ins posthorn nicht erscheinet, abfaͤhret, und derselbe verlieret das gezahlte postgeld1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 75Faksimile (ca. 103 KB)
- niemand, als die postillione, soll das posthorn fuͤhren1805 RepRecht XII 47Faksimile (ca. 392 KB)
- jene reisende, welche das posthorn zu fuͤhren berechtiget sind1809 RepStaatsVerwBaiern II2 159Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den extra-posten und kurieren muͤssen gleichfalls alle fuhren, sobald der fuͤhrende postillon durch das blasen des posthorns es verlangt, ausweichen1810/15 WirtRealIndex III 420Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- jeder postillion, der einen extrapost-reisenden fuͤhrt, muß nicht nur mit der großherzoglichen postlivrée bekleidet seyn, sondern auch das posthorn an einer schnur und quaste mit den großherzoglichen farben umgehangen tragen1818 SammlBadStBl. II 941