Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Postumus

Postumus

, m.

nach einem bestimmten Ereignis geborener Nachkomme
  • die geborn werden nach dem tode ires vaters, gnant posthämi, ... werden ordenlichen gesetzt oder ordenlichen enterbt oder ordenlichen fuergangen, sunst werden sie vnnutzlich geschafft
    um 1500 Summa legum 336
  • dasselb recht ist von den kinder in fremden landen vmbschwayfend vnd darnach widerkomen, das macht das recht den posthumen 
    um 1500 Summa legum 362
  • von dennen kindern welche nach ihrer vätter todt oder nach der eltern aufgerichten testament ehelichen gebohren vnd posthumi genant werden
    1654 NÖLO. III 13 Übschr.
  • posthumus, hat kein gesetzliches erbrecht auf den nachlaß des zweyten ehemannes
    1794 PreußALR. Register s.v.
unter Ausschluss der Schreibform(en):