Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Präjudiz
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Präjudiz
, n.
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Geschehen, Urteil, das eine Entscheidung vorbestimmt; Vorentscheidung, auch im pejorativen Sinn: Nachteil, Schaden
Sachhinweis: HRG.1 III 1866ff.
- prejuditiën ende achterdeele1535 Strieder,Notariatsarch. 342
- welches übersehen [mangelnder Protest gegen die sezung solcher marchstein] dan ein grosses praeiuditium verursachet, indeme nun mehr die herrschaft H. dise march für landgerichts stain halten will1. Hälfte 16. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 80
- sollen die assessores solche gegeneinander lauffende praͤjudicia in alle weg verhuͤten helffen1654 JRA. § 136
- unverhoffende eingriff und praeiudicien1662 Tirol/ÖW. XVII 48
- dahero die protocolla nicht in genugsamer verwahrung seind, sondern zum hogsten praejuditz der hoffsleuth, welche immerhin mit dem schultißen zu litigiren gezwungen werden, leichtsahm mißbraucht werden können1665/75 RhW. III 1 S. 226
- da ein fürstl. gottshauses kein sonderheitlich landtsfürstliche ertragenheit und gefähle bei dero underthonen hetten und in diesem particulari jure sehr und vil confusiones underlaufen und demnach zu merklichem präiudiz ains und anders observiert ald omittiert worden1696 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 327Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [die Polizeiordnung sei mit Konsens der Stände aufgerichtet worden] und könne also zu deren praejuditz, schaden und nachtheil, nichts dawieder vorgenommen werden1702 Greverus,GMecklJagdr. 64
- præjudiz, der schaden oder nachtheil1710 Nehring,Lex. 331Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- præjudicium, prejuge, im rechtlichen verstande ein vorurtheil, ein urtheil, so in einem gleichen falle zu anderer zeit ergangen, und den, der es vor sich anziehen kan, zu mercklichem vortheil dienet1748 Jablonski,Lex. 836
- die bey der obristen justitz-instanz ergangene res judicatæ und præjudicia haben zwar die krafft eines geschriebenen general-gesaͤtz nicht, dienen aber in zweifelhafften gleichen faͤllen zur usual-interpretation1756 CMax. I 2 § 14Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- praͤiudiz ... das urthel, welches schon vorher in dergleichen fall gesprochen worden. wenn mehrere einander entgegen laufende praeiudicia vorhanden, so koͤnnen sich die richter auf deren keines berufen1762 Wiesand 851Faksimile - in Google Books
- [Marg.:] nutzen der praͤjudicien1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 14