Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prärogative

Prärogative

, f.

Vorrecht
  • so es lehen ader vicarien, der dieselbigen sundere personen vom adel, burger ader andere patronen weren, domit sie der prerogativen, so inen von wegen des juris patronatus zustendigk nit genzlich entsatzt werden [soll gedrittelt werden]
    1527 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 144
  • die proragatif oder preminenz
    um 1550 Schulz,FremdWB. II 645 [ebd.ö.]
  • isz in deme nene praerogatiue der nacher vorwandtnus
    1595 Ekenberger,Eluc. 93
  • [daß Reichsstände] wegen derjenigen ... provincien, welche sie außerhalb des reichs ... besitzen, einige praerogatif erhielten
    1648 UrkBurgundKr. III 15
  • nachdem wir [Landgraf] vernehmen, daß die hiesige postmeister und ... der stadtschreiber ... bey allerhand begebenheiten unsern cantzley- und renth-cammer-bedienten, ja allerdings unsern registratoren sich vorziehen und den rang vor selbigen nehmen und wir dann ... nicht sehen koͤnnen, wie ermelte post-meistere und stadt-schreiber sich einiger praerogativs oder rangs gedachter unser cantzley- oder renth-cammer-bedienten, vielweniger aber fuͤr unsern registratoren, als welche bishero mit unsern beambten secundum ordinem receptionis zu gehen hergebracht, anzumassen unterstehen, sondern es bleibt diesen vor jenen der rang und vorzug billig
    1699 HessSamml. III 440
  • keller-recht, bestehet ... in denen rechtlichen praerogativen und freyheiten, womit ein fuͤrstl. hof- oder raths-keller vor andern oͤffentlichen kellern begabet [ist]
    1737 Zedler XV 417
  • das chur-fuͤrstliche collegium bestehe aus ... 7 hohen reichs-staͤnden, welchen das gesammte reich die kayser-wahl und andere praerogativen uͤbertragen
    1747 Moser,StaatsR. 33 S. 33
  • die vornehmste praͤrogativ der dommcapituln ist die bischoffswahl, und sede vacante die regierung
    1768 CompCodBav. 319
unter Ausschluss der Schreibform(en):