Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Präsident

Präsident

, m.

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Vorsitzender eines Gremiums
  • richter ordinarijs ... als baillyeuws, scouteten, presidenten van provintien ende dijergelijcke
    1496 CoutBrab. II 2 S. 39
  • vom ampt der superattendenten ... so solle der president, jeder cotember mit dem eltesten probst under den zwaien, die sein vierteljahr den convent besuchen sollen, wissen, das inen die furnemer seel- und kirchensorg und -versehung auferlegt seie
    1537 Augsburg/Sehling,EvKO. XII 55
  • der keyserlich cammerrichter oder auch die presidenten an seiner statt
    1555 RKGO.(Laufs) I 10 § 23
  • unser president und hofcamerräth
    1568 HofkInstr. 331
  • instruction und ordnung auf ... unsere ... presidenten und räth unserer hofcamer, wie si dieselben unsere hofcamersachen ... verrichten sollen
    1568 Fellner-Kretschmayr II 319
  • von des präsidenten und assessoren eid. ich gerede, und gelobe, das ich dem consistorio getreulich und mit vleis wolle obsein
    1569 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 236
  • schlesischen camer presidenten und räthe aytspflicht betreffent
    1572 Schmoller,Forsch. XIII 1 S. 447
  • [Übschr.:] vom ambt und verrichtung des präsidenten [des consistorii]
    1588 Regensburg/Sehling,EvKO. XIII 514
  • welche die oesterreicher marschalck nennen, sie einen praesidenten vnd genauingklichen einen capitan oder hauptmann haissen
    1619 Lazius,Wien III 85
  • der praesident ist ein vornehmes gliedmaß des geheimden regierungs raths, dessen ... amt darinn bestehend, daß ... [er] uber die kirchen, universitaͤt und paedagogium als ein curator die inspection habe
    1650 Pommern/Pistorius,Amön. IV 969
  • [Übschr.:] vom nieder-landgerichte ... sollen ... von dem landgerichte der verordnete ritterschafts-hauptmann zum praͤsidenten, die mannrichter, hakenrichter und die in allen districten beeidigten assessores zum niedergerichte benennet ... werden
    1650 EstRitterLR. 169
  • praͤsident ist ein vornehmer beamter, welcher in einem collegio oder gericht den vorsitz vor den raͤthen und assessoren hat
    1704 Hübner,ZtgLex. 893
  • land-amman, so heisset das ober-haupt oder der praesident in jedem schweitzerischen canton, welcher eine stadt besitzet
    1704 Hübner,ZtgLex. 594
  • die praͤsidenten und beysitzere sollen in rathsgaͤngen, audientzien und uͤbrigen oͤffentlichen amts-verrichtungen ... in schwartzer und zierlicher kleidung erscheinen
    1713 RAbsch. IV 268
  • das lutherische ober-consistorium soll bestehen aus dem ersten præsidenten des consistorii ... und dem zweyten praͤsidenten ... aus den consistorial-raͤthen ... zweytens sollen auch alle andere provincial-consistoria unter dessen aufsicht ... stehen ... insonderheit muß das ober-consistorium auf alle prediger in unsern landen, auf deren lehre, leben und wandel, ein wachsames auge haben
    1750 CCMarch. Cont. IV 291f.
  • diese ober-verwaltung wäre eine recht organisirte hof-cammer, welche aus einem praesidenten und aus einer ... anzahl der geschicktesten hof-cammer-räthen ... zu bestehen und eigentlich den controleur aller besonderen verwaltungen der cameral-einkünften abzugeben hätte
    1761 Kretschmayr-Walter III 112
  • es ist diesem besondern collegio [dem ober-burggraͤflichen amte in Königsberg] ein ober-burggraf oder praͤsident, der jetzt zugleich unser wuͤrklich geheimer etats-rath und mitglied der regierung ist, vorgesetzet
    1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 502
  • der reichshofrath (als koͤrper betrachtet) besteht dermal aus einem praͤsidenten, dem reichs-vicekanzler, einem vicepraͤsidenten, 18 raͤthen und zween sekretaͤren
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 9
  • hat man ... eine collegialische verfassung beliebt, so versteht man unter kammer, oder kammercollegium, eine von dem regenten nieder gesetzte, aus einem praͤsidenten, director und verschiedenen raͤthen bestehende, mit erforderlicher gewalt und ansehen versehene gesellschaft, welche ... der ihr anvertrauten verwaltung des kammeralwesens auf bestaͤndig vorstehen, und ... die darin vorfallenden wichtigsten angelegenheiten nach der mehrheit der stimmen ... entscheiden
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 208
  • das amt des praͤsidenten [des reichshofraths] ist lebenslaͤnglich
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 15
  • beym reichshofrathe verrichtet der praͤsident dieß geschaͤft [das praesentatum], beym cammer-gerichte der protonotar oder der canzley-diener, je nachdem es iudicialia oder extraiud. betrifft
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 601
  • das kammergericht besteht aus einem kammerrichter, der ein fürst, graf oder freiherr sein muß, aus zwei präsidenten, die ebenfalls von hohem adel und einer katholisch, der andere evangelisch sein müssen, und aus urteilern oder beisitzern, welche zur hälfte vom adel, zur hälfte doktoren sein sollten
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 51
  • es kann auch ein immerwährender präsident der regierung gewählt werden
    1796 FichteVolk 18
  • die zu dem [Reichs-]cammergerichte gehoͤrigen personen lassen sich fuͤglich in drey classen theilen. in die erste gehoͤren diejenigen, welche das ganze zu dirigiren und die bey dem gerichte anhaͤngig gemachten sachen zu entscheiden haben, nehmlich der cammerrichter, die praͤsidenten und die beysitzer. zur zweyten classe kann man diejenigen rechnen, welche mit der ausfertigung der vom gericht beschlossenen sachen und der aufbewahrung der acten zu thun haben, oder das so genannte canzleypersonale; und zur dritten classe diejenigen, welche die nothdurft der partheyen dem gerichte schriftlich und muͤndlich vortragen, oder die advocaten und procuratoren
    1800 RepRecht V 61
  • praͤsident ist der vornehmste in einem gericht, welcher den uͤbrigen beysitzern vorgesetzt ist, und uͤber alles, was den zweck des collegiums befoͤrdert, die aufsicht hat
    1805 RepRecht XII 66
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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