Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Predigerwitwe

Predigerwitwe

, f.

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Ehefrau eines verstorbenen Predigers (II), deren Versorgung durch das Gnadenjahr (I) und andere soziale Einrichtungen gesichert werden soll
  • dass eine jede stadt ... eine wohnunge, mit einem ziemlichen hofraume und kohlgarten, bauen sollen, darinnen solche hochbedrübte, arme hinterlassene predigerswidwen, zeit ihres widwenstandes, neben ihren elenden kindern, freie wohnunge haben, aller schatzungen, diensten und pflicht frei sitzen ... sollen
    1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 413
  • 1713 HalberstProvR. 120
  • was die prediger-wittiben anbetrifft, so soll die gemeine ... nach der bisherigen usance schuldig seyn, einer wittiben ein jaͤhrliches wittiben-gehalt zu reichen
    1737 WestpreußPR. II 33
  • die predigerwitwen sollen zwar decimam von den pfarr-aeckern und wiesewachs, nicht aber vom holzdeputat und meyergefaͤllen haben
    1750/85 BrschwWolfenbPromt. IV 323
  • die kirchen- und pfarr-wittwen-haͤuser, wie auch die darinn wohnende prediger- und kuͤster-wittwen sind von oneribus publicis frey
    1775 BrschwWolfenbPromt. II 391
  • prediger-wittwen. nach absterben der prediger soll denselben, wo keine wittwen-haͤuser seyn, dergleichen nothduͤrftige wohnung auf kosten der gemeinde gebauet ... werden
    1775 BrschwWolfenbPromt. II 519
  • nachdem auch denen prediger-wittwen ein ganzes gnadenjahr zugeleget worden ist, so werden von denselben 10 rthlr. jedesmal in die wittwen-casse abgegeben
    1775 HalberstProvR. 111
  • den superintendenten- und prediger-wittwen auch kindern soll, wie von alters gebraͤuchlich, ein gnadenjahr vergoͤnnet werden
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 197
  • die predigerwittwen geniessen ein gnadenjahr und ein den umstaͤnden jeder pfarre angemessenes wittwengehalt
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 297
unter Ausschluss der Schreibform(en):