Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): preismachen

preismachen

, v., subst.

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I fremdes Gut zur Plünderung freigeben oder zur Beute machen; Personen (der Lächerlichkeit) preisgeben
zu 2Preis
  • die [pfaffen] so ußgetreten gantz breiß zu machen und zu beiten
    1525 ZSchwabNeuburg 7 (1880) 316
  • werden wir geursacht, mit dem hellen haufen zu ziehen und alles das ewer breys und vogelfrey zu machen 
    1533 WürtGQ. I 298
  • preyß machen. der burgeren gůt vnnd haab zerauben vnnd zeentplünderen übergaͤben
    1561 Maaler 320ra
  • sollen sie ... des herrn T. nachgelaßen witwen und waisen, welche preiß gemacht, geplündert und beraubt hetten, zu recht stehen
    1602 Wendunm. II 93
  • im gefecht und pres-machen 
    1663 ArchKulturg. 8 (1910) 213
  • alle officiere seye entschlosse, alles deß gottshaus vihe hinweg zu nemme und breis zu mache 
    2. Hälfte 17. Jh. FreibDiözArch.2 1 (1900) 185
  • auch ... nach geschehenen stuͤck-schuß, kein marquetaͤnter wein oder ander getraͤnck oͤffentlich mehr ausschencken, bey strafe des preiß-machens 
    1707 Lünig,CJMilit. 174
  • daß die jugend ... strafbaren auflauf und preismachen der leute auf der straße ... gänzlich unterlassen ... solle
    1800 HannovGBl. 8 (1905) 43
II eigenes Gut jm. freigeben
  • dass die dorfgmeind alle jahre mehren möge, ob sie die krisi vergeben oder preismachen oder unter die hushofstetten verteilen wollen
    1687 AbhSchweizR. II 56
  • soll den unterthanen des gerichts W. sothaner woog zum graßen und viehwaiden nicht preißgemacht werden
    1761 PfälzWB. I 1189