Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatforderung

Privatforderung

, f.

Geldforderung unter Privatleuten
  • sonsten im koͤnigreiche Boͤhmen und allen andern kaͤiserlichen erblaͤndern soll der augspurgischen confession verwandten, unterthanen, oder creditorn und deren erben, fuͤr ihre privat-forderungen, so sie der einige haͤtten, und derentwegen rechtliche klage anstellen oder verfolgen thaͤten, recht und gerechtigkeit, so wol, als deren catholischen, ohne respect administrirt werden
    1684 TheatrPacis I 103
  • [Bestätigung,] daß die gegen seinen bruder Joseph Süß gethane cession seines gehabten rechtens keineswegs anderster als daß er sich der an habender privatforderungen wegen so viel möglich erholen könne und solle, geschehen
    1718 Stern,JudSüß 188
  • [Arrest,] der uͤber ein schiff wegen einer privat-forderung an einlader, rheder, schiffer und schiff verhaͤnget werden kann
    1769 HambGSamml. VII 504
  • wie weit der fiskus, der eine privatforderung übernimmt, dabey von seinen vorrechten gebrauch machen könne, ist nach den allgemeinen vorschriften von cessionen zu beurtheilen
    1794 PreußALR. II 14 § 74
  • bey den gegen die polizey-soldaten eingeklagten privat-forderungen soll weder eine beschlagnahme auf ihre montirungsstuͤcke, noch ein abzug von ihren solde statt finden
    1813 RepStaatsVerwBaiern VI 104
unter Ausschluss der Schreibform(en):