Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatstand

Privatstand

, m.


I Bez. eines Reichsstandes im Unterschied zum Reich
  • verhuͤtung groͤssern ubels und ohnheils, welche andern privat-staͤnden oder dem reich daraus entstehen koͤnnte
    1588? Moser,StaatsR. 27 S. 64
  • [Bündnis mit Schweden:] manglend nach darby große herren und s[t]end ynn Tütschland, deren theils under die fürnembsten rychsglider gezelt; worumb man dann sich (als ein abgelegener frömder pr[ivatstand]) anderen, so mehrere ursach wegen der inen obligenden richsgravamina haben, zue disem fahl solte vorschießen
    1634 SchweizId. XI 1025
II
Lebensstatus ohne öffentliches Amt oder außerhalb eines solchen
  • noch mehrere [kammerguͤter] aber waren urspruͤngliches privateigenthum der landesherrschaft, theils von den vorfahren im privatstande ererbt, theils erkauft
    1785 Fischer,KamPolR. II 481
  • daß die regenten jener [subordinirten] staatssysteme eben so, wie ihre unterthanen, und selbst im verhaͤltniß zu ihren unterthanen, sich, in ruͤksicht und beziehung auf den hoͤhern staat im privatstande befinden
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 32
  • niemand kann für wirkliche oder vorgebliche revolutionsverbrechen belangt werden, es mögen nun dieselben im privatstande, oder während der ausübung eines öffentlichen amtes begangen worden sein
    1803 QbSchweizVG. 202
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