Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatstand
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, m.
I
Bez. eines Reichsstandes im Unterschied zum Reich
- verhuͤtung groͤssern ubels und ohnheils, welche andern privat-staͤnden oder dem reich daraus entstehen koͤnnte1588? Moser,StaatsR. 27 S. 64Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Bündnis mit Schweden:] manglend nach darby große herren und s[t]end ynn Tütschland, deren theils under die fürnembsten rychsglider gezelt; worumb man dann sich (als ein abgelegener frömder pr[ivatstand]) anderen, so mehrere ursach wegen der inen obligenden richsgravamina haben, zue disem fahl solte vorschießen1634 SchweizId. XI 1025Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
II
Lebensstatus ohne öffentliches Amt oder außerhalb eines solchen
- noch mehrere [kammerguͤter] aber waren urspruͤngliches privateigenthum der landesherrschaft, theils von den vorfahren im privatstande ererbt, theils erkauft1785 Fischer,KamPolR. II 481Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die regenten jener [subordinirten] staatssysteme eben so, wie ihre unterthanen, und selbst im verhaͤltniß zu ihren unterthanen, sich, in ruͤksicht und beziehung auf den hoͤhern staat im privatstande befinden1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 32Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Tübingen
- niemand kann für wirkliche oder vorgebliche revolutionsverbrechen belangt werden, es mögen nun dieselben im privatstande, oder während der ausübung eines öffentlichen amtes begangen worden sein1803 QbSchweizVG. 202