Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatstandesperson
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, f.
Adliger, der keine Territorialherrschaft innehat
- [wechselnde Besetzung vakanter Stellen am Hamburger Domkapitel durch Schweden und das Domkapitel,] jedoch, daß dadurch niemand anders, ... herren oder andere, auch privat-standes-personen, an seinem etwa wohl-hergebrachten rechte ... einig præjuditz zugezogen werden solte1652 Staphorst,HambKG. I 2 S. 511Faksimile - in Google Books
- ein ziemlich langes register derjenigen geist- und weltlichen, adelichen und privat standes personen die aus liebe zu ihm [Karl XII. von Schweden], guͤter und aemter verlassen1744 Pontoppidan,DänemKHist. II 375Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)