Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatverschreibung
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Privatverschreibung
, f.
formlose Rechtsübertragung
vgl.
Privatschrift (I)
- eines ehemans priuat verschreibung gegen seinen eheweib, ist zwar wider dem eheman gültig, aber einem dritten khan sie nichts schaden, sie wehre dan mit zeügen verfertigt1654 NÖLO. I 38 § 14
- sollte aber jemand vorhin einem debitor auf eine privatverschreibung getrauet, nachgehends wegen desselben sich ereignenden zustandes oder sonsten anderer erheblichen ursachen halber fuͤr noͤthig ermessen, von demselben, seinem debitor, mehrere sicherheit zu begehren [so gilt dies nur unter bestimmten Umständen]1698 SystSammlSchleswH. II 1 S. 303Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- in jure communi die instrumenta publica et testibus corroborata ... den vorzug haben; zumahlen in denen privat verschreibungen leichtlich eine gefährlichkeit mit ansetzung des dati könnte unternohmen werden1713 Hüttner,TacHyp. I 250
- wir wollen ... selbige [Verordnung wegen der Nachrangigkeit von Hypothekenzinsen gegenüber dem hauptstuhl] jedoch auf bloße privat-verschreibungen einschränkenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 50