Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Privatwaage

Privatwaage

, f.

von Privatpersonen errichtete oder benutzte Wiegevorrichtung
  • [da] fast ein jeglicher haͤndler zu veruhrsachung allerhand mercklichen unrichtigkeiten seiner eigenen privat- und winckel-waage sich gebrauchen thaͤte, ... [darf] eine allgemeine stadt- oder rahts-waage [errichtet werden]
    1610 CCHolsat. III 441
  • [Beschwerde, daß] an verschiedenen orten zum nachteil der pfarrkirche und der stadt privatwaagen aufgerichtet werden
    1699 Awecker,LinzStadtwaage 8
  • daher verordnen die churbraunschweigischen policeygesetze, daß die pfunde und gewichte von keiner andern materie, als von metall oder eisen seyn, auch keine andere, sowohl bey oͤffentlichen als privatwaagen in haͤusern und bey den unterthanen geduldet werden sollen
    1804 v.Berg,PolR. IV 494