Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probejahr

Probejahr

, n.

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Probezeit von einem Jahr als Bedingung für den Eintritt einer Rechtsfolge

I Vorbereitungs-, Probezeit vor der Aufnahme in einen Orden (Noviziat)
  • da es sich nun begäbe, daß der, dem der orden bewilliget, mit guten rühmlichen qualiteten also begabt ... so soll bey ... belieben des landt-commenthurs stehen, ihme vor verfliessung des prob-jahrs ... die einkleydung zu erthailen
    DOrdStat. (1606/1740) 105
  • prob jahr, ist in cloͤstern nichts anders als ein noviciat, binnen welcher zeit man die novicios, so ins closter eingenommen zu werden begehren, allererst probiret, ob sie zu der ordens-regel bestaͤndige lust und ernst bezeigen
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1368
  • ich entsage ... dem probejahre, und thue von itzt an profeß und lege meine geluͤbde ab
    1753 Helyot,Klosterorden I 458
  • das novitiat oder probjahr ist das erste, was ein angehender religios aushalten muß
    1768 CompCodBav. 321
  • dieses kloster- oder probe-jahr kann ... bisweilen auch in einem halben jahre absolviret werden
    1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 699
  • der wirklichen aufnahme in das kloster muß das probejahr vorangehn, welches unter keinerley vorwande abgekürzt werden kann
    1794 PreußALR. II 11 § 1170
  • die adspiranten zum deutschen orden muͤssen ... ein probejahr halten
    1798 RepRecht I 288
  • das probejahr (annus novitiatus) ist bey den canonicaten eingefuͤhrt
    1805 RepRecht XII 1805
II
Ausbildungszeit
  • die feld-aerzte muͤssen nicht maͤnner seyn, denen es bloß darum zu thun ist, ihre vielleicht unzulaͤnglichen erfahrungen auf unkosten der kranken soldaten zu erweitern, und die in den lazarethen ihre probejahre ausstehen wollen
    1783 HistBeitrPreuß. II 648
III Wartezeit
  • [bei der Wiederaufnahme der von der Witwenversorgungsanstalt ausgeschlossenen Mitglieder] wird ihnen ... die erlegung eines neuen antrittsgeldes, so wie die abwartung der 5 neuen probejahre erlassen
    1810 Rabe,PreußG. X 316
unter Ausschluss der Schreibform(en):