Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probezeit

Probezeit

, f.

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I Zeitraum der Bewährung
  • pfleget man denen, welche ... in den bann gethan wurden, ... eine probzeit zustellen, darinne man sehe ..., das inen ire bekerung und busse warer ... ernst sei
    1580 Mansfeld/Sehling,EvKO. I 2 S. 242
  • ist ... der schuldhafte geistliche ... nach gut erstandener probezeit ... an einem von seinem fruͤheren dienste entfernten ort wieder in dienstthaͤtigkeit zu setzen
    1819 Reyscher,Ges. IX 498
II Zeitraum, in dem die Befähigung zu einer bestimmten Tätigkeit (oder auch zum klösterlichen Leben) geprüft wird
  • hingegen wird man waͤhrender probzeit gelinder als andere gesellen tractirt
    1774 Wagner,Civilbeamte II 152
  • ehe der lehrjung in das handwerk aufgenommen und eingeschrieben wird, erstehet er vorher bei demjenigen meister, zu welchem er in die lehre sich begeben will, die probzeit, welche ... gemeiniglich 14 tage lang waͤhret
    1780 Weisser,RHandw. 105
  • wer in den moͤnchs-stand aufgenommen zu werden verlangt, muß vorher auf die probe gestellet werden. zu dieser probe ist eine gewisse zeit, und zwar gemeiniglich ein jahr, (welches das kloster-jahr, probe-jahr, die probe-zeit, mit einem lat. ausdrucke das novitiat, genannt wird,) bestimmt
    1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 699
  • der wirklichen aufnahme [des Lehrjungen] geht die probezeit voran, die ... gemeiniglich vierzehn tage dauert
    1801 RepRecht VIII 214
  • die meister saͤmtlicher handwerkszuͤnfte sollen jeden gesellen ohne ruͤcksicht auf probezeit innerhalb 8 tagen dem oberamt ... vorfuͤren
    1815 WirtRealIndex II 248
  • sollen die anerkannten invaliden auf den fuͤr sie geeigneten civilposten nur unter der bedingung angestellt werden, daß die ersten drei monate ihrer dienstfuͤhrung als probezeit gelten
    1816 AmtsBlWestf. 1 (1816) 185
  • [erwerbung des meisterrechts:] die von einigen zuͤnften ehemals verlangte probezeit (muthzeit) ist durch neue gesetze aufgehoben
    1824 Mittermaier,PrivR. 458
  • wäre zu bewilligen, daß die kandidaten die ordensgelübde nach vollendeter probezeit schon im 18.ten lebensjahre ablegen dürfen
    1825 Josephinismus V 224
  • die anstellung der untern polizei-beamten auf probe-zeit 
    1827 Kamptz,Ann. XI 151
III Zeitraum, in dem eine Sache oder Einrichtung auf ihre Tauglichkeit geprüft wird
  • daß wir ... für ... nothwendig erachtet, den fischfang des Brienzer- und Thunersees ... auf eine probzeit von zwey jahren ... frey zu laßen
    1784 InterlakenR. 662
  • [tarif für das stadtwaisengricht] auf eine probezeit von dreyen jahren
    1793 BernStR. VII 1 S. 172
  • [kauf auf die probe:] ist die probezeit durch verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bey beweglichen sachen auf drey tage; bey unbeweglichen aber auf ein jahr angenommen
    1811 ÖstABGB. § 1082
unter Ausschluss der Schreibform(en):