Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probezeit
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, f.
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I
Zeitraum der Bewährung
- pfleget man denen, welche ... in den bann gethan wurden, ... eine probzeit zustellen, darinne man sehe ..., das inen ire bekerung und busse warer ... ernst sei1580 Mansfeld/Sehling,EvKO. I 2 S. 242Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ist ... der schuldhafte geistliche ... nach gut erstandener probezeit ... an einem von seinem fruͤheren dienste entfernten ort wieder in dienstthaͤtigkeit zu setzen1819 Reyscher,Ges. IX 498Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Zeitraum, in dem die Befähigung zu einer bestimmten Tätigkeit (oder auch zum klösterlichen Leben) geprüft wird
vgl.
Probejahr (I),
Probejahr (II)
- hingegen wird man waͤhrender probzeit gelinder als andere gesellen tractirt1774 Wagner,Civilbeamte II 152Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ehe der lehrjung in das handwerk aufgenommen und eingeschrieben wird, erstehet er vorher bei demjenigen meister, zu welchem er in die lehre sich begeben will, die probzeit, welche ... gemeiniglich 14 tage lang waͤhret1780 Weisser,RHandw. 105Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer in den moͤnchs-stand aufgenommen zu werden verlangt, muß vorher auf die probe gestellet werden. zu dieser probe ist eine gewisse zeit, und zwar gemeiniglich ein jahr, (welches das kloster-jahr, probe-jahr, die probe-zeit, mit einem lat. ausdrucke das novitiat, genannt wird,) bestimmt1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 699Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der wirklichen aufnahme [des Lehrjungen] geht die probezeit voran, die ... gemeiniglich vierzehn tage dauert1801 RepRecht VIII 214Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die meister saͤmtlicher handwerkszuͤnfte sollen jeden gesellen ohne ruͤcksicht auf probezeit innerhalb 8 tagen dem oberamt ... vorfuͤren1815 WirtRealIndex II 248Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- sollen die anerkannten invaliden auf den fuͤr sie geeigneten civilposten nur unter der bedingung angestellt werden, daß die ersten drei monate ihrer dienstfuͤhrung als probezeit gelten1816 AmtsBlWestf. 1 (1816) 185Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- [erwerbung des meisterrechts:] die von einigen zuͤnften ehemals verlangte probezeit (muthzeit) ist durch neue gesetze aufgehoben1824 Mittermaier,PrivR. 458Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wäre zu bewilligen, daß die kandidaten die ordensgelübde nach vollendeter probezeit schon im 18.ten lebensjahre ablegen dürfen1825 Josephinismus V 224
- die anstellung der untern polizei-beamten auf probe-zeit1827 Kamptz,Ann. XI 151Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
III
Zeitraum, in dem eine Sache oder Einrichtung auf ihre Tauglichkeit geprüft wird
- daß wir ... für ... nothwendig erachtet, den fischfang des Brienzer- und Thunersees ... auf eine probzeit von zwey jahren ... frey zu laßen1784 InterlakenR. 662Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [tarif für das stadtwaisengricht] auf eine probezeit von dreyen jahren1793 BernStR. VII 1 S. 172Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [kauf auf die probe:] ist die probezeit durch verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bey beweglichen sachen auf drey tage; bey unbeweglichen aber auf ein jahr angenommen1811 ÖstABGB. § 1082Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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