Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probezettel

Probezettel

, m.

auch proben- 
Bescheinigung einer Überprüfung
  • [muͤntz-ordnung:] daß ... der guardin ein halb loth zu sich nehmen, und hernach auf der capelle seinen pflichten nach, die probe aufs feine machen, und davon dem livranten einen probe-zettul unter seines namens eigenhaͤndigen unterschrifft dergestalt geben soll, daß darin die rechnung des geliefferten silbers nach seinem eigentlichen gehalt gestellet ... werden koͤnne
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1266
  • es soll auch ein probirer dem andern seinen prob- oder halt-zeddel weder weisen, noch desselben innhalt offenbahren
    1698 Span,Bergsp. 22
  • dann sollen ... unsere beamten ... die unterschriebene und besigelte prob-zettel an die muͤhl-thuͤren zu maͤnnigliches nachricht anhaͤngen
    17. Jh. CCBrandenbCulmb. II 1 S. 653
  • ihro chur-fuͤrstliche durchl. von Bayern haben, ausweis derer ... von mir uͤbergebenen prob-zettuln ... die kreuzer ebenmaͤßig dreyloͤthig ausmuͤnzen lassen
    1755 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 569
  • die huͤtten-schreiber sollen ... die proben-zettul allwoͤchentlich dem bergamte einschicken
    1766 NCCPruss. IV 373
  • wegen besserer einrichtung der von denen hüttenprobierern auszustellenden probezeddel 
    1775 CSax. I 1029
  • formular zum probenzeddel 
    1775 CSax. I 1029
  • mit den von den schichtmeistern zu producirenden probezetteln 
    1803 WeistNassau III 25