Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probier
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, f.
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wie Probierwaage?
- es soll auch ein probierer über dz die probierwag in das geheuß darin die probier sthet, setzen, das dise dieweil er die stückle des aͤrtzes wiget, von dem windt nicht moͤgendt hin vnd wider getriben werden1557 Agricola 182