Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probierereid

Probierereid

, m.

vom Probierer (II) zu leistender Amtseid
  • probirer eyd. ich ... schwere meinem gnädigsten fürsten ... getreu und gewertig zu seyn, daß ich einem jeden auff sein begehren treulich und fleißig probiren ... wolle
    1593 SammlVerordnHannov. III 111