Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probiergeld
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, n.
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Gebühr für das Probieren (I 4)
bdv.:
Probierlohn
- wir ordnen auch, das hinfur ... ein geschworner probirer gehalten sal werden, auf welichen allewege verkauft sal werden und ime von idem zeine sechs grossen zu probirgelt ... von dem, so probiren lest, sollen gereicht werden1521 QÄWGMD. V 65
- probiergelt wirdt von keinem schichtmeister in den anschnidt angenommen, er lege dan für des gwaredins probierzettel. dieselben probirzettel werden durch des bergkambts diener angehangen und von einer rechnung uf die andere gesamblet1554/1633 Löscher,ErzgBerggebr. I 193f.