Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probierjahr
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Probierereid
Probiergeld
Probiergewicht
Probierjahr
, n.
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I
Jahr, in dem eine vorläufige Vereinbarung erprobt wird
vgl.
Probe (I)
- daß ... die abbüessung der ... fehlbaren schiffleuthen ehrengemelter zunfft überlassen und alles auff ein probier jahr hin gemeint seyn solle1695 ZürichZftG. II 736
II
wie Probejahr (I)
- wann nun der begehrer das probier-jahr also tugentlich zugebracht, daß der landt-commenthur einiges bedenkhen nit hat, die ein kleidung fürzunehmenDOrdStat. (1606/1740) 107Faksimile - in Google Books
- nach bereits vollendeten probier-jahre1771 Josephinismus III 243