Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probierjahr

Probierjahr

, n.

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I Jahr, in dem eine vorläufige Vereinbarung erprobt wird
vgl. Probe (I)
  • daß ... die abbüessung der ... fehlbaren schiffleuthen ehrengemelter zunfft überlassen und alles auff ein probier jahr hin gemeint seyn solle
    1695 ZürichZftG. II 736
II wie Probejahr (I) 
  • wann nun der begehrer das probier-jahr also tugentlich zugebracht, daß der landt-commenthur einiges bedenkhen nit hat, die ein kleidung fürzunehmen
    DOrdStat. (1606/1740) 107
  • nach bereits vollendeten probier-jahre 
    1771 Josephinismus III 243
unter Ausschluss der Schreibform(en):