Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probierlohn

Probierlohn

, m.

Gebühr für das Probieren (I 4) 
bdv.: Probiergeld
  • wo aber einer ... eine rechte kupferprobe, das man ein corpus nennt, wolte machen laßen, davon soll er [probirer] aufs kupfer und silber nicht mehr, denn 5 gr. zum probirlohn nehmen
    1533 Wagner,CJMet. 1387