Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probierlohn
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, m.
Gebühr für das Probieren (I 4)
bdv.:
Probiergeld
- wo aber einer ... eine rechte kupferprobe, das man ein corpus nennt, wolte machen laßen, davon soll er [probirer] aufs kupfer und silber nicht mehr, denn 5 gr. zum probirlohn nehmen1533 Wagner,CJMet. 1387Faksimile - in Google Books