Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probierordnung
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Probierordnung
, f.
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für den Probierer (I) und die Probation (II) der Münzen geltende, schriftlich fixierte Regelung
vgl.
Münzordnung
- [soll] ein jeder krais besonder eins gemeinen wardeins oder probierers aufzunemen sich verainigen ... [der] mit geburlichem aid auf die probierordnung zu schweren beladen werden solle1551 UrkBurgundKr. II 53
- der muͤntz- und probier-ordnung nicht ... nachgegangen ... in deme, welcher stand die muͤntzet, daß er seine muͤntz-meister und wardein dahin bringen ... sollte ... pflicht zu thun1566 Moser,KreisAbsch. I 408Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachdeme auch in der ... kayserlichen probir-ordnung der belohnung halben der muͤntz-gesellen ... ausdruͤckliche maaß gegeben wird1568 Moser,KreisAbsch. I 525Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nach ausweisung des heiligen reichs probier ordnung1612 Moser,StaatsR. 26 S. 444Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- keyser Ferdinands probier ordnung, zu Augspurg im jahr m.d.lix. auffgericht1613 Goldast II 274Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg