Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probiertag

Probiertag

, m.

wie Münzprobationstag, auch als Verhandlungstermin für weitere ständische Angelegenheiten
  • sollen jedes muͤntz-standts verordnete raͤth und gesandte den 1. may auf zukuͤnfftigen probir-tag die ihme bewuste maͤngel anzeigen
    1564 Moser,KreisAbsch. I 319
  • was ... die auf verbesserung begriffenen policey-ordnung belangen thut, ist ... dahin verabschidet worden, daß ein jeder stand auf nehern benannten probier-tag sich in solchen, was die fuͤr bedencken darinn haͤtten, anzumelden, damit sich der einhellig verglichen werden moͤcht
    1572 Moser,KreisAbsch. II 188
  • die verordnete zum probiertag deß schwäbischen kreiß
    1586 Wielandt,BadMünzG. 107
unter Ausschluss der Schreibform(en):