Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probiertag
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Probierlohn
Probierlot
Probiermeister
Probierordnung
Probiertag
, m.
wie Münzprobationstag, auch als Verhandlungstermin für weitere ständische Angelegenheiten
vgl.
Probationstag
- sollen jedes muͤntz-standts verordnete raͤth und gesandte den 1. may auf zukuͤnfftigen probir-tag die ihme bewuste maͤngel anzeigen1564 Moser,KreisAbsch. I 319Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was ... die auf verbesserung begriffenen policey-ordnung belangen thut, ist ... dahin verabschidet worden, daß ein jeder stand auf nehern benannten probier-tag sich in solchen, was die fuͤr bedencken darinn haͤtten, anzumelden, damit sich der einhellig verglichen werden moͤcht1572 Moser,KreisAbsch. II 188
- die verordnete zum probiertag deß schwäbischen kreiß1586 Wielandt,BadMünzG. 107