Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probierwaage
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, f.
beim Probieren (I 4) verwendete Waage
- es soll auch ein probierer über dz die probierwag in das geheuß darin die probier sthet, setzen, das dise dieweil er die stückle des aͤrtzes wiget, von dem windt nicht moͤgendt hin vnd wider getriben werden1557 Agricola 182
- es soll aber der guardin sich juster probier-waagen, bewaͤhrter capellen, guten scheide-wassers, und tauglichen bleyes bestens befleissigen1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1265Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- eine probierwaag mit aller zugehörte1690 Wielandt,BadMünzG. 353
- korn-wage ist die probier-wage, darauff das korn gewogen wird1710 Nehring,Lex. And. Anh. 50
- ein kleines appartement zur verwahrung der probierwagen1720 HannovGBl. 9 (1906) 224
- zu genauer prüfung (valvation) einer münze auf der capelle bedient sich der munzwardein einer feinen wage, der probirwage1817 Klüber,ÖffRecht 547Volltext und Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)
- probir-waage, oder korn-waage, in der metallurgie, eine waage, worauf das abgetriebene silberkorn, oder das zu vermuͤnzende gold und silber gewogen wird1832 Schlössing,KaufmWB. 259
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