Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Probierzettel
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, m.
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Bescheinigung des Erzprüfers über den Gehalt des untersuchten Erzes
- probiergelt wirdt von keinem schichtmeister in den anschnidt angenommen, er lege dan für des gwaredins probierzettel. dieselben probirzettel werden durch des bergkambts diener angehangen und von einer rechnung uf die andere gesamblet1554/1633 Löscher,ErzgBerggebr. I 193f.
- wird ... an ... herren berg-guardeine und hütten-probierer hiermit verordnet, sich hiernach allenthalben bey ausstellung ihrer probier-zeddel ... genau zu achten1775 CSax. I 1029Faksimile - in Google Books
- wird das silber ... mit probier-zetteln, die volles vertrauen verdienen, abgeliefert, so wird dem lieferanten ein schein nach dem rauhen gewicht und bekannten feingehalt ausgestellt1823 Reyscher,Ges. XVIII 760Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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