Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Profansache

Profansache

, f.

weltliche Angelegenheit iU. zu kirchlichen und zu Religionssachen 
  • auf dem augspurgischen reichs-tag [ist] nicht allein der gemeine land-frieden in prophan-sachen erneuert ..., sonder auch in der religion ein bestaͤndiger ... friede beschlossen worden
    1557 RAbsch. III 146
  • im fal aber ein stipendiarius zum studiren [der Theologie] tüchtig genug wer und gleichwol ... on redliche ursach die studia verlassen und sich zu prophansachen begeben würde, derselbig soll ... mit gefengnus gestraft werden und darzu ... das aufgehabene stipendium ... zu erstatten schuldig sein
    1560 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 173
  • so weißt man ... dem gemeinen land-friden in religions- und profan-sachen kein maaß zu geben, sondern ist ... denselben ... zu vollziehen, vermoͤg derer reichs-abschide, schuldig
    1562 Moser,StaatsR. 31 S. 323
  • es betreffe gleich civil- oder profan-sachen 
    1654 JRA. § 164
  • nachdem ... die gewohnheit eingeschlichen, daß ohne unterschied alle ... das policeywesen, und andere profan-sachen concernirende edicta, mandata und verordnungen von denen cantzeln abgelesen [werden] ... haben wir [König] ... resolviret, daß dergleichen edicta ... ausser, wann selbige ecclesiastica, kirchen-sachen, und dergleichen concerniren, von der cantzel fernerhin nicht abgelesen, sondern in denen staͤdten die buͤrgerschafft zu rath-hause convociret, und ihnen das edictum daselbst oͤffentlich publiciret ... auf denen doͤrffern aber die gemeinden nach vollendeter predigt ... das edictum oder verordnung von dem kuͤster nach gelegenheit der zeit und witterung ... auf dem kirch-hof, sonsten aber in der kirchen vorgelesen und publiciret, folglich auch an der kirch thuͤren ... angeschlagen werden solle
    1711 CCMarch. I 1 Sp. 447
  • leicht ersichtlich [ist], ... warum noch heut zu tag in causis ecclesiasticia possessoriis, als profan-sachen, die hoͤchste reichs-gerichte sprechen
    1768 Cramer,Neb. 76 S. 3
  • in dem deutschen staatsrechte ist derjenige vertrag, welcher 1495 zwischen dem kaiser und den ständen des deutschen reichs zu abstellung des faustrechtes und der befehdungen auf ewigen zeiten, errichtet wurden, unter dem nahmen des profan-friedens, oder des friedens in profan- und weltlichen sachen bekannt. anfänglich hieß er landfriede; nach geschlossenem religions-frieden aber ward der nahme profan-friede üblich, um ihn von jenem zu unterscheiden
    1777 Adelung III 1157
  • [Wahlkapitulation:] wollen die goldene bulle, den frieden in religion- und profansachen, den landfrieden [uam.] ...unverbruͤchlich halten
    1792 Emminghaus,CJGerm. II 512
  • die rechte, wonach beym reichskammergericht gesprochen wird, sind vorzuͤglich des reichs gemeine rechte, die besondere kammergerichtsordnung ..., die reichsabschiede in religions- und profansachen 
    1805 RepRecht XII 221
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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