Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): proferieren

proferieren

, v.

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mitteilen, jn. benachrichtigen
vgl. Proferize
  • [Übschr.:] wie man durch ain zedl ligende guetter dem geltschulder soll zu wissen thun oder proferirn, das man im die verkhaufft auff dem nagel oder cannt [lat.: de proferitione bonorum immobilium]
    um 1500 GörzSt. 50
unter Ausschluss der Schreibform(en):