Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Proferize

Proferize

, f.

schriftliche Mitteilung, Bescheinigung
  • ob der geltschulder solich verkhaufnus nach laut derselben zedln [Mitteilung, daß man Immobilien des Schuldners verkauft], die man haist proferizen, nicht widerspricht, ... dan sol die verkhaufung iren furgang haben
    um 1500 GörzSt. 50