Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Profos

Profos

, m.

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I zur Etymologie des Wortes und seiner Verwandtschaft mit Propst s. Kluge23 650f.
Militärbeamter mit (ordnungs-)polizeilicher Funktion, zT. auch für die Vollstreckung der Strafe zuständig; er steht mit seinen Hilfsbeamten unter einem besonderen Personenfrieden
Sachhinweis: v.Bonin,RechtsverfHeer 22-37; HRG.1 III 2031f.; Möller,RegLandskn. 144-176
  • müsen wir auch ietz da neben hauptman, fendrich, lietenant, profoß vnd weibel hon zůr hant
    1522 Murner,LuthNarr V. 2113
  • der provos solle ain nachtrichter [!] haben, der in peinlichen fellen, was mit urtail und recht erkant wurt, volstreckung thun solle
    1525 Fries,OstfrkBauernkr. I 146
  • ob der profos oder seine verweser, auch steckenknechte, einen oder mehr, so ungehorsam sein und sein mißhandlung annehmen wollen, so soll sie niemand darinnen irren noch hindern
    1526 Möller,RegLandskn. 146
  • [der Kaiser hat] bald dem profosn bevelh geben ... baid [Duellierende] mit dem schwerd zu richten
    1532 BayrStChr. 112
  • da kam der provös von T. her und ließ den zwayen [Gefangenen] die kopf abschlagen
    1. Drittel 16. Jh. BauernkriegQ. I 109
  • des schall eyn jeder krigesman den profos vnd meistermans an ehrer execution vnd rechtsordeninge nicht verhindern
    1554 ZHambG. 8 (1889) 515
  • quaesitor, der oberst leütenant oder gerichtsherr über ein malefitzischen handel ... ein profoß 
    Frisius 1556 S. 1100a
  • wellicher ... ainen rechten kriegsmann abgeben will, der solle fein von anfang anfahen lernen, alle kriegsaͤmbter zuuersuechen, vnnd sich deren kaines, wie gering es ist, mit nichten schaͤmen, als nemblichen von einem jungen anzuheben, ... volgent ainen hackenschuͤtzen, doppelfoͤlder, furier, waibel, veldwaibel, leutenambt, fendrich, haubtman, obersten leutenambt abzugeben, biß er gar zu ainem obersten wirdt, one was auch die andern kriegsaͤmbter als schulthaiß, wachtmaister, quartiermaister, zeugmaister, profoß, prouiantmaister vnd dergleichen sein moͤgen
    1584 Spec.vitae h. 14
  • wirdt einer verweist vnd helt das landt verbott nicht, sondern wirdt wider begriffen ... so sol der proffoß von stund an den ersten morgen der kompt ... ein standrecht bestellen
    Jungkhanss,KriegsO. (Köln 1590) O IVv
  • statt Gmünd in Khärnden reformiert, vnd des euangelischen predigers hauss in grundt nidergerissen, ... den einen herein gebracht vnd drey tag bei dem profosen in starker verhafftnuss gehalten
    um 1600 SteirGBl. 2 (1881) 99
  • daß auff angeben eines fenrichs ... der profoß einen knecht ... vors malefitzrecht stellet und zu deßen leib und leben ... klagte
    1601 Wendunm. III 325
  • der profoß ist schuldig, allen unflat im feldlager auszuführen, auskehren und vergraben zu lassen, sonderlich die toten roß
    1. Drittel 17. Jh. NrhAnn. 161 (1959) 130
  • wie dann allhier der rumor-haubtmann und profosen: in den staͤdten, oder auff dem land die richter, oder die gerichts-diener, wann sie jemanden in der gotteslaͤsterung betretten, denselben ... in sichere verwahrung zubringen befelcht seynd
    1656 NÖLGO. 1656(CAustr.) 59 § 4
  • drey sonntage hinter einander mit bloßen knien kirchenbuße thun und darnach ... mit 15 paar ... ruthen durch den profoß gestrichen werden
    1688 EstRitterLR. 561
  • ob es sich begaͤbe, daß ein buͤchsen-meister unter andern soldaten zu haͤndeln kaͤme, ... so soll weder profoß noch stecken-knecht hand an ihn legen: sondern es soll dem zeugmeister angezeigt werden
    1723 Lünig,CJMilit. 4
  • standgericht. ist ein gewoͤhnliches kriegsgericht ... das verbrechen muß kundbar seyn und die strafe muß aus den articulsbriefen erhellen ... der profoß klaget an. die richter verdammen und der auditeur zerbricht den stab, da denn das urthel ohne gnade und verzug vollstrecket wird
    1762 Wiesand 1012
  • die personen, deren die kriegs-gerichte zu handhabung der justiz sich zu bedienen pflegen, sind: der auditeur, der kriegs-secretaͤr, der general-profoß und general-gewaltiger, der rumor-meister, der gerichts-webel, der profoß und die stecken-knechte
    1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 523
  • von denen verhaften in G. ist dem profosen mehr nicht, als des tags 20 kr., dem steckenknecht aber 15 kr. ... zu bezahlen
    1797 KurpfSamml. V 728
II städtischer Beamter, der die Aufsicht über die Bettler führt
bdv.: Bettelvogt
  • die profosen, welche ihre pflicht saumselig erfüllen, sollen nicht nur mit enthebung von ihrem dienst, sondern auch mit gefangenschaft und anderer ferner strafe angesehen werden
    1693 SchweizId. V 508
  • [Verordnung] wegen denen provosen zu hinderhaltung des bättelgesinds
    1708 SchweizId. V 508
  • die ... aufstellung eines neuen marcktmeisters, nebst profosen und marcktknechten
    1774 Moser,Reichstage II 521
unter Ausschluss der Schreibform(en):