Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): proklamieren

proklamieren

, v.

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I ausrufen, öffentlich oder feierlich erklären, verkünden, bekanntmachen
  • proclamirn, offentlich mit klarer lauter stimm ruͤffen oder außschreyen
    1571 Roth 341
  • soll man sie [Leute, die in einer offentlichen sunden oder irthumb vorharren] nicht offentlichen proclamiren oder bey nhamen von der kanzel ausschreyn, sondern die sunde dermassen in genere und specie straffen, das mans dennoch woll vorstehen kan, wehr furnemblich damit gemeinet wird
    1575 Lüneburg/Sehling,EvKO. VI 1 S. 686
  • [v.W. begehrt, daß H.C.] wegen übel haußhaltens ab allen canzlen uff der landschaft alß verschwendere proclamirt und verrueft werden möchte
    1631 BaselRQ. II 431 Anm.
  • wir haben eüch ... eröffnet, welcher gestalt wir ... mit zustimmung ... unterschiedener derer grössen puissancen von Europa den königl. titul anzunehmen undt unss in unserer hiesigen residentz zum könige in Preussen proclamiren undt krönen zu lassen entschlossen seyn
    1701 Königsberg/P. Stettiner, Z. Geschichte des preussischen Königstitels und d. Königsberger Krönung (Königsberg 1900) 77
  • vereinigt ... der abänderungsvorschlag [zur bestehenden Verfassung] eine mehrheit von zwei drittheilen dieser einzuholenden collectivstimmen, so wird derselbe zum cantonsgrundgesetze, wird als solches von dem verwaltungsrathe proclamirt, der centralregierung eingesend(e)t und steht wie die verfassung unter der allgemeinen garantie der republik
    1802 Bern/AktSammlHelvet. VIII 1495
  • der ... erwählte ... muss ... die wahlkapitulation beschwören, wornach ... der kurerzkanzlar in kraft und gewalt der übrigen mitkurfürsten die wahl im conclave proclamirt 
    1804 Gönner,StaatsR. 133
II öffentlich eine Eheschließungsabsicht verkünden
  • ordnen wir [Graf], daß unsere pastoren niemandß von der kanzel proclamirn noch zusammenfugen, de wißen dan, daß sie, die außheimischen, gute gezeugniße unsern beambten furgebracht haben
    1573/74 Friesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 743
  • verordnet worden, daß kein wittwer oder wittwe in unsern ... residentzstaͤdten proclamiret und von den cantzeln, um sich anderwerts zu verheyrathen, aufgeboten werden sollen, ehe und bevor derselbe verwittwete theil, welcher kinder aus der vorigen ehe hat, sich mit denenselben wegen ihres vater- und mutter-guts verglichen, und deshalb einen gerichtlichen oder sonst zu recht bestaͤndigen schein produciret [hat]
    1690 CCMarch. I 2 Sp. 107
  • verlobte ohne unterschied, ob sie soldaten sind, oder zu einer hofjurisdiction gehoͤren, muͤssen sich gehoͤrig proclamiren lassen
    1806 Roman,BadKirchR. 285
III vorladen
  • nachdem der beschuldigte todtschlaͤger N.N. allhier vor diesem offenbahren jhrer koͤ. may. nothrecht auff beschehenes proclamiren in persona nicht erschienen, sondern dem rechten den ruͤcken gebohten
    1634 Dithmarschen/Wiesand 917
unter Ausschluss der Schreibform(en):