Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prokurator

Prokurator

, m.

auch lat. flektiert
Sachwalter, Bevollmächtigter

I Vertreter einer Partei (I) in Rechtsangelegenheiten, insb. in einem gerichtlichen Verfahren; urspr. unterschieden vom Advokaten als dem Rechtsbeistand und Berater der Partei, später fallen die Aufgabenbereiche beider zusammen; der Prokurator war mit der formgerechten Durchführung aller prozessualen Handlungen bei Gericht beauftragt; er erhielt von der Partei eine (formlose) Vertretungsvollmacht
Sachhinweis: HRG.1 III 2032f.; LexMA. VII 237f.
  • dez procuratoris ampt
    1391 FWB. IV 1168
  • senden by sinen procuratorem 
    1400 HildeshUB. II 638
  • es soll ... kein partei über einen geswornen advocaten oder procurator in einer sachen ... bestellen, auf daß die ander partei auch möge advocaten und fürsprecher bekommen
    1471 Kammergerichtsordnung/Zur Ausbildung der Norm ... (Berlin 1976) 274
  • prokurator, gewalthaber, einer der von gebot oder lieb seins herren oder guten frunds, eine oder mehr sach zeklagen oder ze beantwurten, oder zu in beiden an sich oder vffnimpt
    1490 Ordn.u.Underw. 11
  • ain procurator oder sachfüerer mag one sondern gegeben gwalt seins patrons oder principals hab und güeter in kain weis verpfenden
    1521 WindsheimRef. 86
  • so ein procurator fursetzlicher geverlicher weise seiner parthey jnn burgerlichenn oder peinlichen sachenn zu nachtheill vnnd dem widertheill zu gut hanndellt ..., der soll zuforderst seinem theill nach allem vermogen sein schaden ... widerlegen vnnd darzu jnn branger oder hallsysenn gestellt, mit ruten aussgehawen, des lanndts verpotten oder sunst ... gestrafft werden
    1532 CCC. Art. 115
  • ein anwalt ader machtman wirt im rechten auch ein procurator genant
    1550 OlmützGO. 34
  • so ein parthey zu ihrem procurator einen advocaten gebrauchen wolt ..., mag sie einen auß den geschwornen advocaten des cammergerichts ... nemen
    1555 RKGO.(Laufs) I 19 § 2
  • wo der procurator oder anwald offenbarlich anruͤchtig ist, ... wirdt er in weltlichen gerichten gelidden, aber nicht inn geistlichen gerichten
    1561 Rotschitz 10v
  • wann ain procuratur sicht ..., dass ain partei ihrer sachen nicht recht oder fueg hat oder dass sie sonst dem gegenteil im recht oder verhör unbillicher weiss umb und in verlengerung füehren wolt, solte derselbe procurator oder advocat bei seinem aid und gewissen solches zu tuen nicht schuldig sein
    1570 WienSachwO. 125
  • damit die ehesachen deßto schleuniger ... vorhandelt werden, so sollen ... die procuratores [des ehegerichts] zu ... gelubdt und aydt uf- und angenommen werden, das sie der patheyen sachen mit gantzen und rechten treuen meynen und nach ihrem besten vorstehen ... handeln
    vor 1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 332
  • [Beschluß, daß] die obrigkait hinfüron kaine frembde noch außlendige procuratores bei gericht mer zuelassen [will]
    1587 OÖsterr./ÖW. XIII 131
  • den procuratoribus ... soll man ... sagen, sie sollen ... des advocirens in ehe- und inzichtsachen ... sich ... enthalten
    1618 NürnbDecr. 279
  • beklagter, wann er nicht in loco, und zu Prag alle gerichtshändeln selbst abwarten kan, bestellet einen procuratorem 
    1627 BöhmLO. E 1
  • banckerten wird nicht zuegelaßen procuratores zue halten. vrsach: es wird keinem gestattett procuratores zue halten, die da ehrlicher seindt denn der principal selber
    1628 Apel,Collect. 33
  • ein procurator: jst schuldig zum rechten zue helffen vnnd nicht daß gericht mit juristischen practiclen [!] zue verführen
    1628 Apel,Collect. 91
  • damit niemand aus armuth huͤlf- und rechtlos gelassen werde, sollen denen armen ... ein procurator und anwald ex officio, ... zugeordnet werden
    1650 EstRitterLR. 193
  • wan ein aduocat, oder procurator, sein domicilium anderst wohin transferiert, oder andere dienst annimbt, solle ein yeder solches vnserer regierung, vnd ... gericht zeitlich erindern
    1654 NÖLO. I 10 § 21
  • so fuͤhrt der lehen-herr [vor dem lehen-gericht] seine klag ... sonderlich durch einen procurator und fuͤrsprecher
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 147
  • der einmal angenommene procurator ist nach ausgestellter vollmacht gegen dieselbe person auch zu allen übrigen [bey demselben gerichte entstehenden] sachen active und passive legitimiert
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 23 § 1
  • der einmal angenommene procurator ist nach ausgestellter vollmacht gegen dieselbe person auch zu allen übrigen sachen active und passive legitimirt
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 23 § 1
  • anfrag und antwort deren brocuratorn 
    1782 OÖsterr./ÖW. XII 119
  • den gerichtspersonen ist ... verbothen, irgend einer parthey advokaten oder procuratoren vorzuschlagen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 188
  • der advocat darf kein nebenamt verwalten, selbst nicht das eines procurators 
    1801 v.Ramdohr,Advokat. 135
  • den procuratoren, deren beruf sich bloß auf das einreichen der schriften, auf reproductionen, bittschriften um ausdehnung der fristen, ... beschraͤnkt, ist ... verbothen, eine von keinem advocaten unterschriebene schrift in der hauptsache ... einzureichen
    1803 Bewer,Rechtsfälle VI 164
  • procurator, sachwalter heißt hier ein gerichtlicher bevollmächtigter, einer, der in meinem namen einen proceß führt. nach dem römischen recht war er dominus litis, das heißt, er wurde nicht als bevollmächtigter, sondern als principal angesehen
    1803 Höpfner,KommHeineccInst. 1121
  • daß derjenige procurator, welcher ... den bemerkten unterschleif durch leihung seines nahmens unterstützt, das erstemal mit suspension auf unbestimmte zeit, und bey wiederholung des vergehens mit gaͤntzlicher remotion bestrafet ... werden sollen
    1804 Vahlkampf,Miszellen II 388
  • obgleich nach maaßgabe der peinlichen gerichtsordnung eigentlich nur ein procurator ein praͤvaricator seyn kann, so sieht man jedoch bey der praͤvarication so wenig nach dem roͤmischen recht, als nach dem gerichtsgebrauch auf den stand der person, und es koͤnnen daher sowohl eigentliche procuratoren, als gemeine advocaten eine praͤvarication begehen; ja, uͤberhaupt alle, welche die rechtsgeschaͤfte eines andern zu besorgen haben
    1805 RepRecht XII 72
II Stellvertreter, zB. im Lehnrecht
  • haidt der ... juncker ... gesatt eynen deinstman ... tot synen procuratoir ... haedt derselve ... dey macht ... off er sulffs unledich weer, eynen anderen to setten ind eme syne macht uptodragen
    1483 OstfriesUB. II 188
  • gewaltiger oder procurator 
    15. Jh. GörzSt. 12
  • der procurator, welcher sich unterstehen wird, eine solche mit des beamten bericht nicht begleitete schrifft zu überreichen, solle um einen fränckischen halben gulden ... gestraffet werden
    1741 ArchUFrk. 68 (1929) 124
  • heutigen tages aber wird ... sowohl bei reichs- als anderen belehnungen ein prokurator [des Vasallen] ... zur ablegung des lehnseides zugelassen
    1757 RechtVerfMariaTher. 639
III
Haushalter, Schaffner, Verwalter, insb. im kirchlichen Bereich
bdv.: Prokurierer
  • der brvͦder procuratore 
    1276 Nürnberg/CorpAltdtOrUrk. V 97
  • zu ... mumparen vnd procuratoren des ... closters gesetzet
    1339 PfälzWB. I 1244
  • wy zolden ghenoch doyn der ... ebdyssen ende convente ende eren procuratore, de eyn helder were dis breves
    1367 ClarenbergUB. 128
  • wann de prouest edder overste des closters darsenden eren procuratoren effte einen andern vor ehres wegen
    1490 Westphalen,Mon. II 477
  • die procuratores unde furmonder der ... zweien huser der armen siechen
    1502 MarburgRQ. I 230
  • se [kerken] scholen ok enen efte twe procuratores holden, welker de pachte und renten ... utmanen [und] eigentlik de inname und utgave anschriven
    1535 PommVis. I 66
  • gewalthaber einer gemeyn, ist einer, der von einer gantzen gemeyn, oder sonst vonn einer gemeynen versamlung oder zunfft, zu einem verweser, procurator, oder gewalthaber gesetzt wirt
    TeutschForm. 1571 Bl. 9r
  • den memorien ende huijssittenden armen sal men neuens den memorijmeijstern ende procuratoren wt den raedt twee prouisoren ordineren
    3. Viertel 16. Jh. KampenStROntw. 420
  • hat Maximilianus I. ... die nach Rom zu erhaltung einer confirmation ihrer freyheiten gehenden procuratoren capituli mit einem a. g. schreiben an seine bei dem päbstl. stull befindliche ministros beglaittet, wie dessen copey in capitularbüchern aufgezeichnet wird
    1720 Zschokke,MetropKapitelWien 175
IV württembergische Sonderentwicklung: bei einem Obertribunal und Kreisgerichtshof bestellter Parteienvertreter, der "von der Regirung als Staatsdiener im weiteren Sinne des Wortes betrachtet" wird (Mohl,WürtStR. II 318) und alle Aufgaben des dort nicht zugelassenen Advokaten erledigt
  • der cammer-gerichts-advocat und procurator D.I.W.L.
    1764 Moser,StaatsR. I 220
  • ober-finanzdepartement. es besteht aus 1 director, 1 procurator, 12 raͤthen ... mit sitz und stimme im collegio
    1806 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 359
  • hingegen sind von denselben [advokaten] allein diejenigen, welche als prokuratoren bei dem ober-tribunal angestellt und verpflichtet sind, vor diesem ... zu handlen faͤhig
    1806 Reyscher,Ges. VII 1 S. 27
  • [es] theilen sich die rechtsanwaͤlte in zwei classen, in die procuratoren bei dem obertribunale und den kreisgerichtshoͤfen, und in die rechtsconsultenten ... 1) sowohl die procuratoren als rechtsconsultenten werden vom koͤnige ernannt
    1831 Mohl,WürtStR. II 318
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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