Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Propsteigericht

Propsteigericht

, n.

wie Propstgericht 
  • ist die hegung solcher propstey-gerichte einem jeden praͤposito circuli dergestalt committiret ... daß derselbe jaͤhrlich zu gewisser jahres-zeit ... nebst der jaͤhrlichen visitation ... das propstey-gericht hegen [soll]
    1697 SammlLivlLR. II 1489
  • bei den domkapitulischen und probsteigerichten wird der ganze gantprozeß folglich auch die abfassung des urtheils vom amte allein bewirkt
    1789 Thomas,FuldPrR. II 307
  • mit einem solchen probsteygericht ist die hildesheimische probstey zu Ohlsburg von den herzogen zu Braunschweig beliehen worden, jedoch dergestalt, daß die appellation von dem probstding an die kanzley oder hofgericht zu Wolfenbuͤttel geht, auch die probstdingsmaͤnner dem herzoge zur huldigung, landfolge und andern unterthanenpflichten verbunden seyn sollen
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 294
unter Ausschluss der Schreibform(en):