Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Propsteizehnt

Propsteizehnt

, m.

urspr. an eine Propstei (I) zu zahlender Zehnt
  • den grosen frucht und wein zehenden in dieser gemarckung ausserhalb dem probsteizehenden, so churfürstlicher Pfaltz allein zuständig, gefelt järlich der churfürstlichen Pfaltz zum halben theil
    1600 PfeddersheimUB. 174