Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Protestant
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Protektor
Protektoramt
Protektorat
Protektorium
Protest
Protestant
, m.
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I
Person evangelischer Konfession (II)
vgl.
protestieren (III)
- protestanten werden seit 1529 die evangelischen genennet; welche des pabstes hoheit nicht erkennen, sondern die augspurgische confession, als ihre glaubens-formel annehmen1751 Buder 1014Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- [Buchtitel:] beantwortung der frage: warum nennen wir uns protestanten? von dr. Joh. Georg. Rosenmuͤller (Leipzig 1790)Scheidemantel,Repert. IV 318
- die k.g.o. 1548 schloß die protestanten wieder von allen kameralaͤmtern aus1791 Malblank,Kanzleiverf. I 181Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey den protestanten kommen die rechte und pflichten des bischofs in kirchensachen der regel nach den consistoriis zu1794 PreußALR. II 11 § 143
- auch die reformirten sind unter der benennung protestanten selbst gesezlich begriffen1795 Scheidemantel,Repert. IV 319
- die protestanten sind durch den religions- und westfälischen frieden von der gerichtsbarkeit der bischöfe und des papstes frei erklärt geworden; diese haben nun die protestantischen landesherrn als ein landesherrliches recht erhaltenum 1795 StaatsRHeilRömR. 62
- stehet bey den protestanten die macht, einen geistlichen abzusetzen, lediglich dem landesherrn zu1798 RepRecht I 123Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den evangelischen wird auch der name protestanten beigelegt1817 Klüber,ÖffRecht 714Volltext und Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)