Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Protokolliergeld

Protokolliergeld

, n.

Gebühr für die Abfassung eines Protokolls 
  • wann einer vor gericht clagt, solle er schuldig sein den clagschatz oder daß protocolliergeld zue geben
    1699 WürtLändlRQ. I 154
  • sollen fuͤr die zukunft bey jenen anlehen, welche 20 fl. nicht uͤbersteigen, keine gerichts-taxen entrichtet, jene aber so unter 100 fl. sind, nach erfolgter ratification von dem amt in beyseyn der kirchenverwalter oder kirchenproͤbste in ein hieruͤber haltendes schuld-prothocoll gegen erstattung eines geringen prothocollier-geldes eingetragen [werden]
    1787 KurpfSamml. IV 862
unter Ausschluss der Schreibform(en):