Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Protokolliergeld
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Protokolliergeld
, n.
Gebühr für die Abfassung eines Protokolls
- wann einer vor gericht clagt, solle er schuldig sein den clagschatz oder daß protocolliergeld zue geben1699 WürtLändlRQ. I 154Faksimile (ca. 46 KB)
- sollen fuͤr die zukunft bey jenen anlehen, welche 20 fl. nicht uͤbersteigen, keine gerichts-taxen entrichtet, jene aber so unter 100 fl. sind, nach erfolgter ratification von dem amt in beyseyn der kirchenverwalter oder kirchenproͤbste in ein hieruͤber haltendes schuld-prothocoll gegen erstattung eines geringen prothocollier-geldes eingetragen [werden]1787 KurpfSamml. IV 862Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)