Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): providieren

providieren

, v.

versorgen, versehen (mit einem Amt)
  • von dem ... stuele zu Rohm, von dem erzbischtumb zu Maintze, vom tumbcapittel providiret 
    1373 DuderstadtUB. 99
  • so providerde he [Papst] Alberto dat bischopdome to Magdeborch
    1382 MagdebChr. I 286
  • prouidirn, fürsehen, versehen, einem dz sacrament des leibs vnnd blůts Christi vor seinem sterben raichen
    1571 Roth 343
  • ein promotorial-schreiben ..., um mit erwähnten pastorate providiert zu werden, ... erteilet
    1664 JbWestfKG. 7 (1905) 66
  • daß dieselbe [klösterliche Würdenträgerinnen] ohne unterscheidt der religion, darzu erwehlet, postulirt, oder damitten providirt werden moͤgen
    1666 Berg,RefGJülich 250
  • jedoch ... versprochen habe, ihre kinder und besonders jene, so mir von den eltern empfohlen, gegen bezahlung eines billigen und alsdann eins zu werdenden gewinnstlaudemii mit diesen gütern nach absterben der jetzigen gewinnstträgern wieder zu providiren 
    1785 DRWArch.
unter Ausschluss der Schreibform(en):