Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Prügel
Artikel davor:
(Prüferei)
(Prüfesatze)
(Prüfesilber)
(Prüfestück)
prüflich
(Prüfnis)
(Prüfsel)
(Prüftag)
Prüfung
Prüfwein
Prügel
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I 1
als Strafinstrument
- die peen einer diebstal ... ist nit albegen ertötung, sunder vnderweylen mit prugeln ausschlahen, schlahung mit gerten oder zu zen brennen oder zu orn abschneiden oder bezeichnung an der stirn mit einem gluenden eysen [aliquando aurium abscisio]um 1500 Summa legum 565
- wo die hüeter hüeten, daß ein schwangere fraw fürgieng, wann sie begert ain weinbeer, so solle er ihr ains geben; sie käm dan so oft, so möcht er ihr den gelangen mit ainen prügl büessenum 1667 NÖsterr./ÖW. IX 149Faksimile (ca. 39 KB)
- ein mann ... als ein oberhaubt mues das weib im haus freilich regieren, aber ohne rueder, ohne brigl, ohne gwalthetikeit1704 AbrahSCl.,Werke III 52
I 2
als (verbotene) Waffe oder als Tatwerkzeug
- das groß vnrecht wirt geschatzt in den sachen ... als ob einer mit prugeln vnd stecken oder fausten geschlagen vnd schwerlich verletzt wirt [ut si quis verberatur vel fustibus, baculis vel pugno]um 1500 Summa legum 630
- als oft du frevelhand anlegest mit feusten, prügel, waffen1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) Bl. 12Faksimile - in DRQEdit
- schlägt einer einen mit einem flachen messer, prügel oder andern waffe, das nicht wundet, beinschrötig noch lähmhaft ist, ist die buße ... 15 pf.1650 Zehnter,Messelh. 338
- wann jemand mit einer verbottenen woͤhr, als degen, spieß, hacken, stecken oder pruͤgel verwundt oder verletzt ... wurde, solle ... der thaͤter ... in das land-gericht geliffert werdenNÖLGO. 1656(CAustr.) 62 § 13Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- alle oͤffentliche gewalt, schmach und unrecht, da einer mit gewehr, pruͤgeln oder dergleichen, den andern ... uͤberfaͤllet und schlaͤgt, soll bey leib und leben ... verbothen seyn1672 Emminghaus,CJGerm. II 392Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [wer] aus einer privat-rache ... jemanden ... mit maulschellen oder pruͤgeln tractiret ... [soll] vom stockmeister ... vor gerichte ... aufs maul geschlagen und mit dem prügel bestraffet werden1688 MagdebPolO. 320
- auch der birkene prügel, womit die tat geschehen, auf gedachtes rad gesteckt werden sollte1754 FrkBl. 12 (1960) 96
- nicht nur das pruͤgeln, sondern auch die bedrohung mit pruͤgeln ist bey strafe des gefaͤngnisses verboten1762 Wiesand 866Faksimile - in Google Books
- das pruͤgeln sowohl, als die bedrohung mit pruͤgeln ist in den mehresten laͤndern bey namhafter strafe ... verboten1805 RepRecht XII 151Faksimile (ca. 383 KB)
I 3
den Hunden angehängt, um Angriffe auf Menschen und Tiere zu verhindern
- daß denen schaff- und anderen hunden prügel angehängt ... werden sollen1529 Machwart,JagdAnsbach 46
- do einer ... hund helt, sollen sie die mit grossen prueln behencken, leenen oder an stricken fuhren, damit sie den wilden thirn nicht konnen nachlaufen1539 JbFrkLf. 22 (1962) 203Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wöllen wir, daß füran kain paur, huber, söldner ...über ain hund ... halten, er soll auch den bei dem tag anlegen oder tag und nacht prügl anhengen ... auf daß derselb hund nit gen holz zur verjagung unsers wildpräts ... laufen mögBairLO. 1553 IV 23, 5, 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- den schaͤfern sollen auch hunde zu halten, doch derogestalt, das sie von staͤrcke vnd groͤsse also gethan seind, das wir dieselben auff erfordern zu vnsern schweinhatzen gebrauchen koͤnnen, vnd jederzeit es sey zu hauß, oder bey der heerde im felde, einen bruͤgel von drithalb schuhlang, vnd wie ein starcker bindestock dick, bey ermelter straff am halß tragen, verlaubet sein1624 HessSamml. I 662Faksimile (ca. 351 KB)
- welcher ainen anlaufenten hunt hat, der solle ihm einen prügl oder gloken anhenken, damit er niemants schaden thue weder an leuthen noch viech1648/58 OÖsterr./ÖW. XIII 28
- dieweilen das hochgwild vielmals durch der landleuten grosse hünd verjagt wird, soll ... befelchnet sein ... den selben schwäre prügel anzuhenken1687 SchweizId. V 520Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- welche hundt haben und mit in das holz oder felder laufen, die sollen ihnen brügl anhenken bei straff17. Jh. Wittmann,Gundelfingen 70
- ihr sollt solchen [Haushunden] brüglen um den halß binden oder bei den häußern angehängter halten, damit nicht etwan von einen bößen hund oder wenn einer wütend wird viech oder menschen beschädiget werden1781 NÖsterr./ÖW. XI 53Faksimile (ca. 49 KB)
I 4
als besonderes Zeichen für den Ausschank frisch gebrauten Biers
- ist schenken und preuen frei ieder man, aber auf iedigliches pier sein zaiger auf daß jung den prügel, auf das alt den grösling und auf den wein den kranz1577 OÖsterr./ÖW. XII 401
II 1
als Strafe
- die hauer aber sollen weder wein reben, noch ausz ihren bestandt wein stöckh ... hereintragen, bey fünnffzig brigl straff1649 MHungJurHist. V 2 S. 232
- solle ... denen kutschi und knechten das tobbackrauchen in denen ställen unter prigl und abschaffung ... verbotten ... werdenAnf. 18. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 793Faksimile (ca. 46 KB)
- er hat dreysig pruͤgel bekommen1711 Rädlein 713r
- sind ... denenselben [cuirassiers], in hoffnung kuͤnfftiger besserung, einem jeden 100. brügel auf einem bund stroh zuerkannt worden1716 Lünig,CJMilit. Anh. 334Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sollen die kutscher auch das unnöthige und grausame schnalzen unterlassen, sollte sich aber einer unterfangen ... muthwillig zu schnalzen, solle herr stadtrichter solchem in den kotter stecken, und mit brigeln belegen lassen1719 MHungJurHist. V 2 S. 422
- wegen entweihung eines mutter-gottes-bildes verhaffte 2 dragoner ... jeder mit 5 prügeln offentlich gezüchtiget1739 Schuhmann,Scharfrichter 252 Anm. 891
- wirdt ein jeder inhaber von seinen stuck kuhe waidt-geldt jährlich fünf groschen zur stadt-cammerei zahlen, bevor aber dieses geldt nicht erlegt ist, wirdt der halter unter 50 prügel straf das kuh nicht austreiben1746 MHungJurHist. IV 2 S. 747Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- der wächter Schäfer sollte, weil er sich an dem prorectoratsabend so schlecht gehalten und sich besoffen, 25 prügel bekommen1748 Sehling,KanzlerErlangen 141
- zu urtheilen alle ... fähl, die nicht an leib, leben ... sich erstreken, sondern nur allein auf gefangenschafft, brügel, trüllhaus1756 BernStR. VII 1 S. 402Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der cammer-laquay aber, so als autor rixæ befunden worden, bekame ... auf dem rathhaus 40. pruͤgel durch einen corporalen1757 Moser,Reichstage I 262Faksimile - in Google Books
- mit einer gůten tracht prügel ... züchtigen1759 BernStR. VII 1 S. 482Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- arrest und pruͤgel warten auf einen entlaufenen officiersbedienten1771 Zincke,KriegsRGel. 40Faksimile (ca. 116 KB)
- [wer sich] bei einem ober- oder kreisamte als deist, israelit oder als sogenannter lampelbruder meldet, [dem] sollen ... 24 prügel oder karbatschstreiche auf den hintern gegeben und er damit nach hause geschickt werden1783 ZRG.2 Kan. 52 (1966) 311 Anm. 58
- vom dienstzwange ... er besteht in dem herrschaftlichen rechte, die baͤuerlichen unterthanen mit gewalt ... doch nicht durch geldstrafen und pruͤgel ... zur ableistung der dienste anzuhalten1785 Fischer,KamPolR. I 840Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so lange der gemeine soldat zum voraus weiß, daß er bloß wegen seiner geburt der regel nach in seinem stande immer nur das bleibt, was er ist, wird es ihm niemand verdenken, wenn er bey seinen dienstverrichtungen nur dahin arbeitet, daß er wenigstens keine pruͤgel aufgezaͤhlt erhalten moͤge1798 RepRecht I 210 Anm. oFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn der inquisit nicht reden will und sich taub oder stumm stellt, obschon er es in der tat nicht ist, so muss ihm der richter eine körperliche strafe, und zwar anfänglich nur 10 bis 15 prügel geben lassenEnde 18. Jh. v.Erlach,FolterprozBern 36
II 2
als strafbare Handlung
- solte es aber gar zu ohrfeigen ... oder prügeln kommen, so wollen wir, daß diejenige, so sich ohne gegebene ursache so weit vergessen, dem beleydigten eine öffentliche abbitte ... vor dem kriegs-gerichte zufoderst thun1718/19 HannovGBl. 8 (1905) 222
- die erbgerichte ... haben das strafrecht uͤber ... pruͤgel, ohrfeigen, braun und blau schlagen ... und andere verlezungen, welche keine wunden und laͤhmungen nach sich ziehen1785 Fischer,KamPolR. I 554Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Artikel danach:
prügellos
Prügelmeister
prügeln
Prügelung
Prügelwerfen
Prügelwurf
Prunde
prunden
publicatum