Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): prügeln

prügeln

, v.

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I (mit einem Stock) schlagen, verprügeln
vgl. peitschen, totprügeln
  • da wirt dann des ergriffnen vngluͤck gedoppelt, wirt darzů gebrügelt vnd gegeysselt
    1534 Franck,Weltbuch 102v
  • liesse einer den andern, durch angestellte leute ... pruͤgeln oder karbatschen, derselbe soll ... mit acht-jaͤhriger gefaͤngniß ... angesehen ... werden
    1712 Lünig,CJMilit. 837
  • nicht nur das pruͤgeln, sondern auch die bedrohung mit pruͤgeln ist bey strafe des gefaͤngnisses verboten
    1762 Wiesand 866
  • ob auch nicht das todpeitschen oder pruͤgeln hieher [besondere kriegesstrafen] gehoͤre
    1771 Zincke,KriegsRGel. 57
  • die verbrechen gegen anderer ehre und guten namen sind ... drohung mit der hand, pruͤgeln, degenzucken
    1794 Schwarz,LausWB. V 9
  • ist jemand excommunicirt worden, weil er einen geistlichen gepruͤgelt oder sonst hart behandelt hat, so kann niemand als der pabst die absolution ertheilen
    1798 RepRecht I 124
  • das pruͤgeln sowohl, als die bedrohung mit pruͤgeln ist in den mehresten laͤndern bey namhafter strafe ... verboten
    1805 RepRecht XII 151
II einem Hund einen Prügel (I 3) anhängen
  • bevelch, daß man die hundt prüglen soll. hundtsbrief
    1530 MittSalzbLk. 27 (1887) 450
  • [sollen alle] ihre umlaufende hunde bey ihren häusern anlegen oder uffs beste und also nachdem die hunde beschaffen, prügeln, da sie ungeprügelt uff der wildfuhr angetroffen, sollten diejenige, wessen die hunde, jedesmahls um fünff gulden gebüßet werden
    1623 Machwart,JagdAnsbach 47
  • es soll kain paur ... mer als ainen hund haben, denselben anlegen, prügln oder den fodern fueß abhacken
    1629 OÖsterr./ÖW. XII 646
  • die hundesbengelung, oder das gebot die hunde zu prügeln 
    1733 Beck,Forstg. 226
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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