Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pulver
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Puer
(puffen)
Pulltag
Puls
Pulsantengeld
Pulver
, n. u. m.
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I
Staub, auch formelhaft mit Asche (I), bei der Strafe des Feuertodes
- wan ich wolde erweln ê / daz ich lebende hie zehant / ze pulver würde verbrant / und man den zesæte, / ê ich ez immer getæteum 1180 Hartm.,Erec(Leitzmann)3 V. 3819
- dass man sy ... soll ... in das für thun werffen und sy darinen lassen gelffen, dass sy zue pulver und zue eschen und ihre sünd darin abweschen16. Jh. EndingerJudensp. 84
- worauf dann die exekution ... vorgenommen, [der Selbstmörder] durch den scharfrichter abgeschnitten, anher geführt und unter dem gericht gnädig anbefohlenermaßen zu pulver und aschen verbrennt worden1651 FrkBl. 1 (1948/49) 20
II
Schießpulver
- also her [swertmage] darczu [hergewete] heyscht ... armborst, lyren, buchßen, pafeyßin, phile unde pulver ... ist sin heyschin darane unnutcze, unde eß gehoret darczu nicht, sundern gehoret zcu deme erbe1474 PössneckSchSpr. I 109
- es soll der pulwermacher, die cromer und sunst jederman, wer pulwer verkouft, nit uber zway pfund pulwer im hus haben, sunder ir pulwer an dem gmainen ort, das je ziten der rat verordnet, bhalten1530 KonstanzStat. 45
- man soll ihn auf die gewohnlich richtstatt führen, ihn da auf eine laidteren binden, einen sack mit pulver an seinen hals henken und ihn dann mitsamt der leiter in das feuer werfen und so zu asche verbrennen1596 Moser-Nef,SGallen VI 836
- ire beschwerdt deß bulfers halb und ir bygesetztes begeren, daß ein jeder by inen daß bulfer selbs machen und den salpeter graben möchte1641 SaanenLschStat. 247Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- was den handel mit schiespulver betrifft, so sollen die kaufleute kein anderes als im land fabricirtes pulver fuͤhren1780 Weisser,RHandw. 326Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- obgleich jeder mit materialien handelnde kaufmann pulver zu fuͤhren berechtigt ist, so ist doch in vielen staͤdten wegen feuersgefahr verordnet, daß kein kaufmann uͤber eine gewisse bestimmte geringe quantitaͤt davon im hause bey sich haben soll1805 RepRecht XII 151Faksimile (ca. 383 KB)
- pulver. in haͤusern soll nie mehr als 6 bis 10 ℔ ... gedultet ... werden ... kraͤmer daͤrfen solches nie bey nachtszeit verkaufen, oder sich denselben mit licht und feuer naͤhern. vazierende jaͤger sollen bey empfindlicher strafe gar kein pulver bey sich fuͤhren1817 RepStaatsVerwBaiern VI 161f.Faksimile - in Google Books
III
Gift oder sonst dem Menschen schädliches Mittel in geriebener oder gestampfter Form, auch als verstärkendes Mittel bei der Brandmarkung
- daß er [richter] alsobald mit der einziehung [der der Zauberei verdächtigen Person] ihre kleyder, hauß und wohnung durchsuchen und sehen lasse: ob sie nicht zauberische sachen, als oel, salben, schaͤdliche pulver ... umb und bey sich hatNÖLGO. 1656(CAustr.) 60 § 2Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß ... denen relegirten der buchstabe R., denen auf die galeeren verdammten aber der buchstabe G. auf den rucken geschrepfet, und zum kuͤnftigen merckmahl pulver darein gerieben werden solle1716 CAustr. III 858Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)