Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quartalgericht

Quartalgericht

, n.

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Bezeichnung für verschiedene Gerichte, die vierteljährlich oder alle vier Monate tagen
  • daß solche mandata poenalia hinfüro bey dem land-gerichte oder quartal-gerichte zu suchen und auszubringen seyn sollen
    1584 Westphalen,Mon. IV 109
  • daß wir [marggraf zu Brandenburg] ... ein quartal gerichte in unserer stadt Prentzlow verordnet haben, welches alle jahr dreymahl, als die woche laetare, die ander woche nach trinitatis, und in der woche michaelis ... soll gehalten ... werden ... und soll solch quartal gerichte besitzen, unser landvoigt, die beyde hauptleute ... wegen der ritterschaft ... J.K., buͤrgermeister zu P. wegen der staͤdte, und Ch.K. hoff- und landrichter
    1585 CCMarch. II 1 Sp. 61
  • es soll auch jeden freystehen, von unserm quartal gerichte an unser cammer gerichte zu appelliren
    1585 CCMarch. II 1 Sp. 62
  • daß wir [kurfürst Johann George] ... ein quartal gericht in unsre stadt Prenzlow verordnet haben
    1585 Isaacsohn,PreußBeamte I 221
  • dz eigentlich die sachen fuͤrs quarthal-gerichte bescheiden werden sollen, so sonsten fuͤr vns oder vnser kammergerichte ... gehoͤreten, als wann einer vom adel ... oder auch mehr personen, so vnterschiedlicher herrschafft vnterworffen, zugleich belanget wuͤrden
    1602 CCMarch. II 1 Sp. 83
  • wir ... marggraff zu Brandenburg ... entbieten allen und jeglichen, so vor vnserm altmaͤrckischen quarthal-gerichte zu handeln ... vnsern gnaͤdigen gruß
    1602 CCMarch. II 1 Sp. 83
  • bey-urtheile werden auf dem quartal-gericht publiciret
    SchleswHLGO. 1636 III 1 § 7 Marginalie
  • wirt alhier ein offentlich allgemein landgericht jehrlich 2 mahl ... wie auch zur fuͤrderung denselbigen 2 quartalgerichte ... gehalten
    1638 Schleswig-Holstein/NStaatsbMag. I 864
  • auf montag nach lätare wird allhier erstmal wieder das quartalgericht, welches jährlich dreimal geschichet, gehalten
    Mitte 17. Jh. Prenzlau/DRWArch.
  • so kan das kammer-, altmärkische, ober- und uckermärkische quartalgericht ... sich ... der fiscaele hierin mitbedienen
    1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 220
  • s.k.m. in Preußen ... haben dero uckermärkisches quartalgericht nunmehro ... zu dero uckermärkischen obergerichte declariret
    1734 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 666
  • haben unterschiedliche fuͤrsten und staͤnde in Teutschland, vor langen zeiten noch eine andere hohe gerichtsbarkeit ... welche man hof-gerichte, land-gerichte, cammer- oder quartal-gerichte nennet
    Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 241
  • quartal-gericht, heißt in dem holsteinischen dasjenige gerichte, welches um das michael-fest gehalten wird
    1741 Zedler 30 Sp. 86
  • das zeitherige hof- und kammergericht, das sich nur zu einer gewissen zeit des jahrs versammelte, daher man bald darauf die errichtung der quartalgerichte, die gleichsam eine vierteljaͤhrige deputation des kammergerichts waren, noͤthig fand
    1785 Fischer,KamPolR. I 47
  • quartalgerichte diejenigen gerichte, welche ehedem viermal im jahr, so oft quatember war, gehalten wurden
    1805 RepRecht XII 157
unter Ausschluss der Schreibform(en):