Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quartalzusammenkunft

Quartalzusammenkunft

, f.

vierteljährliche Versammlung, häufig von Zünften
  • damit auch die gesellschaft [der Lößnitzer Kantoren] bey solchen quartalzusammenkünfften eine ergötzlichkeit haben möchte, ist beschlossen, daß nach abgelegten quartalgroschen ... ein jeder ... vff einmahl nach orttnung des catalogi ein mahlzeit ausrichten ... muß
    1646 Rautenstrauch,Luther 338
  • wird einer vom aeltermann oder beysitzer seines verbrechens wegen, rechtmaͤssig sachfaͤllig erkandt, und will hernach muhtwilliger weise solche straff-gelder nicht ausgeben ... demselben soll seine straffe auff ein vierdten theil mehr erhoͤhet werden, bey jedweder quartals-zusammenkunfft, biß so lange er mit der straffe sich gutwillig einfindet
    1669 SammlLivlLR. II 402
  • bey denen quartal-zusammenkuͤnfften der handwercker
    1707 CCMarch. V 1 Sp. 202
  • da die quartalzusammenkünfte nicht hinlänglich die vorkommende sachen mit behöriger promptitude zu erörtern ... (vermögen)
    1713 ActaBoruss.BehO. I 370
  • daß sie [vorsteher] ... die quartalzusammenkünfte besorgen
    1765 Frankfurt am Main/SchulO.(Vormbaum) III 582
  • haben sie [meister] sich wenigstens 14 tage vor der quartalszusammenkunft bey dem innungsaͤltesten, im quartal selbst aber, bey versammelter innung zu melden
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 22
unter Ausschluss der Schreibform(en):