Quartierzeit, f.

Dauer der Einquartierung
  • saͤmtliche hohe und nidere staabs-personen werden von ihrer geschoͤpfften gage ... solche quartier-zeit durch, zu leben haben
    1683 Moser,StaatsR. 30 S. 90 Faksimile
  • solle ... denen hohen staabs- und ober-officierern ... ihr respect und autoritaͤt bey denen compagnien und gemeinen auch waͤhrender quartier-zeit conservirt ... werden
    1683 Moser,StaatsR. 30 S. 240 Faksimile
  • [örtlicher Gerichtsstand für die hoͤchsten und ober-officiers] wegen dessen, was dero [orts obrigkeit] unterthanen gegen dieselbe in dergleichen causis civilibus, die waͤhrender quartiers-zeit sich ergeben, zu klagen [haben]
    1736 Moser,KreisVerf. 560 Faksimile