Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Quast
Artikel davor:
Quartmeister
Quartstier
Quartzehnt
Quartzins
Quartzoll
Quas
Quasen
Quaserei
Quasgeld
Quasipossession
Quast
, m., Quaste, f., Quäste, m., f.
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I
Marktzeichen (I) in Form eines Laubbüschels oder Wischs
Sachhinweis: v.Künßberg,RechtlVk. 106; Schmidt-Wiegand,Strohwisch 76
II
Reisigbündel als Hilfsmittel beim Fischfang
Sachhinweis: Frischbier II 199f.
- es sollen auch die statfach mit vier stecken gemacht werden, und soll kainer über hundert questen in das wasser legen; und die er also leget, sollen sein aigen sein1527 UFrkFischerei. 267
- dasz sie des verbotenen strebens und jagens sich gänzlich enthalten, und die annoch vorhandenen pricken und qvästen so fort wegräumen sollen, widrigenfalls diejenige, so darauff betroffen werden ... in geldstrafe verfallen seyn ... auch in hafft genommen ... werden sollen1690 Benecke,FischOWPreuss. 308 [Verbot]
III
hängendes Büschel von Woll- oder Seidenfäden, als vorgeschriebene Dekoration
- jeder postillion, der einen extrapost-reisenden fuͤhrt, muß nicht nur mit der großherzoglichen postlivrée bekleidet seyn, sondern auch das posthorn an einer schnur und quaste mit den großherzoglichen farben umgehangen tragen1818 SammlBadStBl. II 941
Artikel danach:
Quäst
quästieren
(Quästierer)
Quästion
Quästionierer
quat
Quat
(Quatbeleider)
Quatember